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BGH Beschluss vom 15.04.2005 – 2 StR 92/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 92/05

BESCHLUSS

vom

15. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 16. November 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Urteilstenor dahingehend berichtigt

wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 245 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 246 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge

gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts

vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Ta-

ten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in

dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der

abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-

den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-

bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung

des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005,

79).

Das Landgericht hat die 95 Heroinverkäufe an K. als

Fälle 117-212 bezeichnet (UA S. 6); tatsächlich ergeben 116 Fälle und 95 Fälle

zusammen 211 Fälle. Bei der Bezeichnung der weiteren Fälle setzt sich der

Fehler dann fort. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Ein-

zelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts der verbleibenden 241 Fälle mit

Einzelstrafen von einem Jahr und der vier Fälle mit Einzelstrafen von einem

Jahr und sechs Monaten kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgen-

ausspruch auf dem Zählfehler beruht.

2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urteil

des Amtsgerichts Erfurt vom 3. Mai 2004 keine Zäsurwirkung entfaltet, weil es

gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe in die

Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-

surwirkung 9 m.w.N.). Angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (UA

S. 15/16) kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Rechtsfehler den An-

geklagten beschwert.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck