Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.04.2005 – 2 StR 92/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 16. November 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Urteilstenor dahingehend berichtigt
wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 245 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 246 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Ta-
ten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in
dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der
abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-
den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-
bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung
des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005,
79).
Das Landgericht hat die 95 Heroinverkäufe an K. als
Fälle 117-212 bezeichnet (UA S. 6); tatsächlich ergeben 116 Fälle und 95 Fälle
zusammen 211 Fälle. Bei der Bezeichnung der weiteren Fälle setzt sich der
Fehler dann fort. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Ein-
zelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts der verbleibenden 241 Fälle mit
Einzelstrafen von einem Jahr und der vier Fälle mit Einzelstrafen von einem
Jahr und sechs Monaten kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgen-
ausspruch auf dem Zählfehler beruht.
2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urteil
des Amtsgerichts Erfurt vom 3. Mai 2004 keine Zäsurwirkung entfaltet, weil es
gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe in die
Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-
surwirkung 9 m.w.N.). Angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (UA
S. 15/16) kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Rechtsfehler den An-
geklagten beschwert.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck