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BGH Beschluss vom 15.04.2005 – V ZB 49/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2005 durch den Vizeprä-
sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der nach Belehrung durch den Senat als Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 3. November 2004 zu behandelnde Antrag des Beklagten vom
3. Februar 2005 auf „sachliche Prüfung“ durch den Bundesgerichtshof
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbe-
schwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht
statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002,
775 f).
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann