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BGH Beschluss vom 15.04.2005 – V ZB 49/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2005 durch den Vizeprä-

sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Der nach Belehrung durch den Senat als Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 3. November 2004 zu behandelnde Antrag des Beklagten vom

3. Februar 2005 auf „sachliche Prüfung“ durch den Bundesgerichtshof

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbe-

schwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-

gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-

rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht

statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002,

775 f).

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann