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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – 5 StR 26/05

5. Strafsenat

5 StR 26/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. April 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2005

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2003 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)

als unbegründet verworfen, daß

a) der Angeklagte B in dem Urteilsfall I. 246 (Ankla-

gefall I. 320) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und sieben Monaten verurteilt ist;

b) es sich bei den Urteilsfällen I. 65 und I. 66 (Anklagefall

I. 80), I. 69 und I. 70 (Anklagefall I. 83), I. 72 und I. 73

(Anklagefall I. 85) sowie I. 82 und I. 83 (Anklage-

fall I. 95) jeweils nur um eine Tat handelt, so daß die

Fälle I. 66, I. 70, I. 73 und I. 83 der Urteilsgründe

nebst den hierfür gegen den Angeklagten B je-

weils verhängten Einzelfreiheitsstrafen von acht Mo-

naten entfallen;

c) der Angeklagte B in den Anklagefällen I. 105 bis

I. 108 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von acht Mona-

ten verurteilt ist;

d) der Angeklagte K wegen gewerbs- und banden-

mäßigen Betruges in lediglich 252 Fällen verurteilt ist.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-

tel zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen gewerbsmäßiger

Hehlerei in 35 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und

bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung in 165 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, wegen ge-

werbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und ban-

denmäßiger Urkundenfälschung in 131 Fällen, wegen gewerbs- und ban-

denmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen, we-

gen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen und we-

gen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tat-

einheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An-

geklagten K hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in

Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fäl-

len, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 253 Fällen, wegen

gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks,

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen und

wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in

Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagte S wurde vom Landgericht wegen gewerbs- und ban-

denmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Ur-

kundenfälschung in 105 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkun-

denfälschung in zwei Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und

bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßi-

gen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt.

Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler und

Fassungsversehen des Landgerichts Klarstellungen:

1. Bei dem Angeklagten B hat der Generalbundesanwalt zutreffend

darauf hingewiesen, daß das Landgericht versehentlich für den Fall I. 246

der Urteilsgründe keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt hat; dies holt der Se-

nat nach und setzt die Freiheitsstrafe für diesen Fall – entsprechend den

Strafzumessungserwägungen für vergleichbare Fälle (UA S. 54) und gemäß

dem Antrag des Generalbundesanwalts – auf ein Jahr und sieben Monate

fest.

Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Abfassung der Urteilsgrün-

de – wohl infolge der Verwendung einer durch Computer erstellten Tabelle

mit automatischer Zählfunktion – folgendes weitere offensichtliche Versehen

unterlaufen: In den Fällen der Urteilsgründe I. 65 und I. 66 (Anklagefall I. 80),

I. 69 und I. 70 (Anklagefall I. 83), I. 72 und I. 73 (Anklagefall I. 85) sowie I. 82

und I. 83 (Anklagefall I. 95) handelt es sich jeweils – entsprechend der An-

klageschrift – nur um eine Tat; gezählt werden diese Einzeltaten aber als

jeweils zwei Taten. Diese versehentliche Überzählung führt im weiteren Ver-

lauf der Tabelle dazu, daß vier Nummern zuviel (und damit doppelt) verge-

ben sind: Den Anklagefällen I. 105 bis I. 108 sind tabellarisch die Urteilsfall-

nummern I. 93 bis I. 96 zugeordnet (UA S. 21), die unmittelbar anschließend

nochmals vergeben wurden (UA S. 22). Die Strafzumessungserwägungen

(UA S. 89) beziehen sich dagegen offensichtlich auf die richtige Zählung, so

daß der Senat entsprechend der ursprünglichen Absicht des Landgerichts

die vier vordergründig für die Urteilsfälle I. 66, I. 70, I. 73 und I. 83 verhäng-

ten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten den Anklagefällen I. 105

bis I. 108 zuordnet. Der Schuldumfang ändert sich hierdurch nicht.

2. Bei dem Angeklagten K ist der Schuldspruch des Landgerichts

entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts

dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen

gewerbs- und bandenmäßigen Betruges lediglich die im Urteil festgestellten

252 Fälle umfaßt. Der Senat schließt angesichts der Gesamtzahl der Taten

und der jeweils verhängten gewichtigen Einzelfreiheitsstrafen aus, daß sich

dieses geringfügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe

ausgewirkt hat.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause