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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – 5 StR 27/05

5. Strafsenat

5 StR 27/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. April 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2005

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 30. April 2004 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)

als unbegründet verworfen,

a) daß der Angeklagte H Z wegen gewerbs- und

bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs-

und bandenmäßiger Urkundenfälschung in lediglich

306 Fällen verurteilt ist,

b) daß der Angeklagte S Z wegen Betruges

in Tateinheit mit Urkundenfälschung in lediglich 70

Fällen verurteilt ist.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-

tel zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten H Z wegen Betruges in

Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen, wegen gewerbs- und ban-

denmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Ur-

kundenfälschung in 307 Fällen, wegen Geldwäsche, wegen gewerbs- und

bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen der Verabre-

dung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer

gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte K hat das Landgericht

wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen unter Ein-

beziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte S

Z wurde vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler des

Landgerichts Klarstellungen:

1. Der Angeklagte H Z hat nach den Urteilsfeststellungen nicht

307, sondern nur 306 Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in

Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung begangen.

Der Senat schließt angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat

verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren aus, daß sich dieses gering-

fügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-

ren zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß die Fallnummer II.

325 in den Urteilsgründen (UA S. 33) zweimal vergeben ist; bei der mit dieser

Nummer bezeichneten Tat vom 21. November 2001 in 41469 Neuss (HUMA-

Park) handelt es sich demnach um den Fall II. 326. Die in der Hauptverhand-

lung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle

II. 327 und II. 328 (PB II S. 144) werden – wie der Generalbundesanwalt zu-

treffend ausgeführt hat – in den Urteilsgründen lediglich im Rahmen der

Feststellungen (UA S. 33) ohne Auswirkungen auf den Schuld- und Strafaus-

spruch versehentlich aufgeführt.

Der Erläuterung bedarf zudem folgendes: Die Fälle II. 413, II. 415 und

II. 419 hat das Landgericht – entsprechend den Grundsätzen in den übrigen

Fällen und durch eine verbindende Klammer deutlich gemacht (UA S. 37) –

zu einer Tat zusammengefaßt, weil die drei Einlösungen der gefälschten

Zahlungsanweisungen jeweils unter derselben Postleitzahl (51109 Köln) er-

folgten. Gleiches gilt für den Fall II. 424 und den Fall II. 426, soweit letzterer

eine Einlösung unter der Postleitzahl 51016 Köln umfaßte (Auftragsnummer:

4143231510509). Dies entspricht in beiden Fällen dem rechtlichen Hinweis

des Landgerichts vom 41. Verhandlungstag (PB II S. 179). Weil die Fall-

nummer II. 426 nach der Anklage zwei verschiedene Einlöseorte umfaßte, ist

diese Nummer in den Feststellungen (UA S. 37) zweimal enthalten.

2. Bei dem Angeklagten S Z ist der Schuldspruch des

Landgerichts entsprechend den zutreffenden Ausführungen des General-

bundesanwalts dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses An-

geklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung lediglich die

im Urteil aufgeführten 70 Fälle umfaßt. Auch bei diesem Fehler kann der Se-

nat angesichts von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr für

jede Tat Auswirkungen auf die (maßvolle) Gesamtstrafbildung ausschließen.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause