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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – 5 StR 27/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2005
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 30. April 2004 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
als unbegründet verworfen,
a) daß der Angeklagte H Z wegen gewerbs- und
bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung in lediglich
306 Fällen verurteilt ist,
b) daß der Angeklagte S Z wegen Betruges
in Tateinheit mit Urkundenfälschung in lediglich 70
Fällen verurteilt ist.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-
tel zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten H Z wegen Betruges in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen, wegen gewerbs- und ban-
denmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Ur-
kundenfälschung in 307 Fällen, wegen Geldwäsche, wegen gewerbs- und
bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen der Verabre-
dung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer
gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte K hat das Landgericht
wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen unter Ein-
beziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte S
Z wurde vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler des
Landgerichts Klarstellungen:
1. Der Angeklagte H Z hat nach den Urteilsfeststellungen nicht
307, sondern nur 306 Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in
Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung begangen.
Der Senat schließt angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat
verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren aus, daß sich dieses gering-
fügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-
ren zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß die Fallnummer II.
325 in den Urteilsgründen (UA S. 33) zweimal vergeben ist; bei der mit dieser
Nummer bezeichneten Tat vom 21. November 2001 in 41469 Neuss (HUMA-
Park) handelt es sich demnach um den Fall II. 326. Die in der Hauptverhand-
lung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle
II. 327 und II. 328 (PB II S. 144) werden – wie der Generalbundesanwalt zu-
treffend ausgeführt hat – in den Urteilsgründen lediglich im Rahmen der
Feststellungen (UA S. 33) ohne Auswirkungen auf den Schuld- und Strafaus-
spruch versehentlich aufgeführt.
Der Erläuterung bedarf zudem folgendes: Die Fälle II. 413, II. 415 und
II. 419 hat das Landgericht – entsprechend den Grundsätzen in den übrigen
Fällen und durch eine verbindende Klammer deutlich gemacht (UA S. 37) –
zu einer Tat zusammengefaßt, weil die drei Einlösungen der gefälschten
Zahlungsanweisungen jeweils unter derselben Postleitzahl (51109 Köln) er-
folgten. Gleiches gilt für den Fall II. 424 und den Fall II. 426, soweit letzterer
eine Einlösung unter der Postleitzahl 51016 Köln umfaßte (Auftragsnummer:
4143231510509). Dies entspricht in beiden Fällen dem rechtlichen Hinweis
des Landgerichts vom 41. Verhandlungstag (PB II S. 179). Weil die Fall-
nummer II. 426 nach der Anklage zwei verschiedene Einlöseorte umfaßte, ist
diese Nummer in den Feststellungen (UA S. 37) zweimal enthalten.
2. Bei dem Angeklagten S Z ist der Schuldspruch des
Landgerichts entsprechend den zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses An-
geklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung lediglich die
im Urteil aufgeführten 70 Fälle umfaßt. Auch bei diesem Fehler kann der Se-
nat angesichts von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr für
jede Tat Auswirkungen auf die (maßvolle) Gesamtstrafbildung ausschließen.
Harms Häger Gerhardt
Raum Brause