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BGH Beschluss vom 19.04.2005 – 1 StR 25/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2005

in der Strafsache

gegen

1 StR 25/05

1.

2.

wegen Geldwäsche u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Februar 2004 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Er kann nicht nachvollziehen, wie die Revision zu dem Schluß gelangt, daß die Richtigkeit der Angaben des Berichterstatters in der dienstlichen Erklärung durch die eidesstattlichen Versicherungen in Frage gestellt wer- de.

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