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BGH Urteil vom 19.04.2005 – VI ZB 47/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2005

im Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der

13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Juni 2003

aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht

zurückverwiesen.

Streitwert: 2.200 €

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadens-

ersatz wegen Beschädigung eines Zaunes auf dem Grundstück einer Erben-

gemeinschaft geltend, welcher er angehört. Er hat dabei in erster Instanz auf

Zahlung an sich selbst geklagt.

Auf Seite 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 14. Januar 2003

hat er ausgeführt:

"Eine Erbengemeinschaft ist eine BGB-Gesellschaft, also eine Perso-

nengesellschaft. Hier kann jeder Teilhaber einzeln für die gesamte Gesellschaft

in Anspruch genommen werden. Umgekehrt ist dies auch so, daß jeder Teilha-

ber für die Gesellschaft handeln kann, besonders wenn es sich um dringende

Angelegenheiten handelt. Das ist hier gegeben. Zudem bin ich als Teilhaber

durch die Schädigungen mit betroffen, da auch mein Vermögensanteil beschä-

digt wird. Ich bin deshalb sehr wohl legitimiert, die Klage einzureichen".

Das Amtsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom

21. Januar 2003 darauf hingewiesen, daß er Leistung an alle Miterben oder

Hinterlegung verlangen müsse. Als der Kläger daraufhin seinen Antrag nicht

entsprechend umgestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Ge-

gen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung ein-

gelegt und in der Berufungsbegründungsschrift vom 17. April 2003 seinen Kla-

geantrag auf Hinterlegung der Klagesumme zugunsten der Erbengemeinschaft

umgestellt. Nach den Hinweisbeschlüssen des Berufungsgerichts vom 23. April

2003 und vom 19. Mai 2003, daß dies unzulässig sei, hat der Kläger mit Schrift-

satz vom 3. Juni 2003 angekündigt, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst

und nur hilfsweise auf Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft stellen

zu wollen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom

4. Juni 2003 als unzulässig verworfen, weil der Kläger mit seiner Berufungsbe-

gründung vom 17. April 2003 das Ersturteil hinsichtlich der dort ausgesproche-

nen Klageabweisung des von ihm persönlich geltend gemachten Anspruchs

nicht angegriffen, sondern vielmehr unter Heranziehung desselben Sachverhal-

tes nunmehr Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt habe. Der Streitge-

genstand der Leistungsklage sei die Frage, ob das Gericht die im Antrag be-

zeichnete Rechtsfolge aussprechen könne. Dadurch, daß der Kläger im Beru-

fungsverfahren nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die Erbenge-

meinschaft verlangt habe, habe er die vom Gericht auszusprechende Rechts-

folge geändert und sein ursprüngliches Begehren auf Zahlung an sich selbst

nicht mehr weiterverfolgt. Daher fehle es an einem rechtzeitigen Angriff gegen

die Beschwer durch das Ersturteil. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 3. Juni

2003 angekündigt habe, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst und nur

hilfsweise auf Zahlung an die Erbengemeinschaft stellen zu wollen, sei die an-

gekündigte Erweiterung des Berufungsantrages unzulässig. Zwar könne auch

nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Erweiterung des Berufungsan-

trages erfolgen, dies gelte jedoch nur dann, wenn die Erweiterung des Beru-

fungsantrages durch die Berufungsbegründung gedeckt sei. Im vorliegenden

Fall beziehe sich die Berufungsbegründung gerade nicht darauf, daß der Be-

klagte nicht zur Zahlung an den Kläger persönlich verurteilt worden sei, sondern

die Berufungsbegründung verfolge allein das Ziel, den Beklagten zur Zahlung

an die Erbengemeinschaft verurteilen zu lassen. Der nunmehr angekündigte

neue Antrag sei wegen Verfristung der Berufungsmöglichkeit nicht mehr zuläs-

sig.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers,

mit der er seinen Antrag auf eine sachliche Entscheidung durch das Berufungs-

gericht weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO).

Sie ist auch begründet, da das Berufungsgericht die Berufung des Klä-

gers zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.

1. Die prozessualen Erklärungen der Parteien sind vom Revisionsgericht

selbständig auszulegen

(vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Juni 1991

- VIII ZR 231/90 - NJW 1991, 2630). Diese Auslegung ergibt im vorliegenden

Fall, daß der Kläger bereits im ersten Rechtszug einen Anspruch der Erbenge-

meinschaft geltend gemacht hat, was sich insbesondere aus seinem Schriftsatz

vom 14. Januar 2003 ergibt. Die vom Kläger darin geäußerte Rechtsauffassung

ist zwar insoweit unrichtig, als er die Erbengemeinschaft als BGB-Gesellschaft

bezeichnet. Entscheidend ist jedoch, daß er damit und mit dem Hinweis, "daß

jeder Teilhaber für die Gesellschaft handeln kann" eindeutig zum Ausdruck ge-

bracht hat, ein Recht der Erbengemeinschaft im Prozeß geltend zu machen.

Soweit der Kläger in seinen weiteren Ausführungen darauf hinweist, er sei zu-

dem als Teilhaber durch die Schädigungen auch selbst betroffen, da auch sein

Vermögensanteil beschädigt werde, so stellt dies lediglich eine laienhafte Be-

gründung für die von ihm in Anspruch genommene Befugnis dar, das Recht der

Erbengemeinschaft im eigenen Namen im Prozeß geltend zu machen, die sich

jedoch bereits aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2039 Satz 1 BGB ergibt.

Ob der klagende Erbe Zahlung an sich selbst verlangen kann, ist hingegen eine

Frage der materiell-rechtlichen Einziehungsbefugnis, die das Amtsgericht im

vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer entsprechenden Ermächtigung der

Erbengemeinschaft verneinen durfte.

2. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung

an sich selbst in seiner Berufungsbegründung umgestellt hat auf Zahlung an die

Erbengemeinschaft, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle wegen

der damit verbundenen Klageänderung an einem rechtzeitigen Angriff auf die

Beschwer durch das Ersturteil, von Rechtsirrtum beeinflußt. Da der Kläger nach

wie vor einen Anspruch der Erbengemeinschaft geltend macht, ist der Über-

gang von dem ursprünglichen Antrag auf Zahlung an sich selbst, dem das

Amtsgericht sachlich nicht entsprochen hat, zu einem Antrag auf Hinterlegung

zugunsten der Erbengemeinschaft keine Klageänderung, sondern lediglich eine

nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des ursprünglichen Klageantra-

ges (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - NJW-RR 1990,

505 m.w.N.; zur Zulässigkeit nach neuem Recht, vgl. BGHZ 158, 295, 305 ff.).

3. Der Beschluß des Berufungsgerichts konnte nach alledem keinen Be-

stand haben. Auf die Rechtsbeschwerde war er aufzuheben und die Sache zur

erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr