BGH Urteil vom 19.04.2005 – VI ZB 47/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2005
im Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Juni 2003
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht
zurückverwiesen.
Streitwert: 2.200 €
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen Beschädigung eines Zaunes auf dem Grundstück einer Erben-
gemeinschaft geltend, welcher er angehört. Er hat dabei in erster Instanz auf
Zahlung an sich selbst geklagt.
Auf Seite 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 14. Januar 2003
hat er ausgeführt:
"Eine Erbengemeinschaft ist eine BGB-Gesellschaft, also eine Perso-
nengesellschaft. Hier kann jeder Teilhaber einzeln für die gesamte Gesellschaft
in Anspruch genommen werden. Umgekehrt ist dies auch so, daß jeder Teilha-
ber für die Gesellschaft handeln kann, besonders wenn es sich um dringende
Angelegenheiten handelt. Das ist hier gegeben. Zudem bin ich als Teilhaber
durch die Schädigungen mit betroffen, da auch mein Vermögensanteil beschä-
digt wird. Ich bin deshalb sehr wohl legitimiert, die Klage einzureichen".
Das Amtsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
21. Januar 2003 darauf hingewiesen, daß er Leistung an alle Miterben oder
Hinterlegung verlangen müsse. Als der Kläger daraufhin seinen Antrag nicht
entsprechend umgestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Ge-
gen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung ein-
gelegt und in der Berufungsbegründungsschrift vom 17. April 2003 seinen Kla-
geantrag auf Hinterlegung der Klagesumme zugunsten der Erbengemeinschaft
umgestellt. Nach den Hinweisbeschlüssen des Berufungsgerichts vom 23. April
2003 und vom 19. Mai 2003, daß dies unzulässig sei, hat der Kläger mit Schrift-
satz vom 3. Juni 2003 angekündigt, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst
und nur hilfsweise auf Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft stellen
zu wollen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom
4. Juni 2003 als unzulässig verworfen, weil der Kläger mit seiner Berufungsbe-
gründung vom 17. April 2003 das Ersturteil hinsichtlich der dort ausgesproche-
nen Klageabweisung des von ihm persönlich geltend gemachten Anspruchs
nicht angegriffen, sondern vielmehr unter Heranziehung desselben Sachverhal-
tes nunmehr Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt habe. Der Streitge-
genstand der Leistungsklage sei die Frage, ob das Gericht die im Antrag be-
zeichnete Rechtsfolge aussprechen könne. Dadurch, daß der Kläger im Beru-
fungsverfahren nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die Erbenge-
meinschaft verlangt habe, habe er die vom Gericht auszusprechende Rechts-
folge geändert und sein ursprüngliches Begehren auf Zahlung an sich selbst
nicht mehr weiterverfolgt. Daher fehle es an einem rechtzeitigen Angriff gegen
die Beschwer durch das Ersturteil. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 3. Juni
2003 angekündigt habe, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst und nur
hilfsweise auf Zahlung an die Erbengemeinschaft stellen zu wollen, sei die an-
gekündigte Erweiterung des Berufungsantrages unzulässig. Zwar könne auch
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Erweiterung des Berufungsan-
trages erfolgen, dies gelte jedoch nur dann, wenn die Erweiterung des Beru-
fungsantrages durch die Berufungsbegründung gedeckt sei. Im vorliegenden
Fall beziehe sich die Berufungsbegründung gerade nicht darauf, daß der Be-
klagte nicht zur Zahlung an den Kläger persönlich verurteilt worden sei, sondern
die Berufungsbegründung verfolge allein das Ziel, den Beklagten zur Zahlung
an die Erbengemeinschaft verurteilen zu lassen. Der nunmehr angekündigte
neue Antrag sei wegen Verfristung der Berufungsmöglichkeit nicht mehr zuläs-
sig.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers,
mit der er seinen Antrag auf eine sachliche Entscheidung durch das Berufungs-
gericht weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Sie ist auch begründet, da das Berufungsgericht die Berufung des Klä-
gers zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.
1. Die prozessualen Erklärungen der Parteien sind vom Revisionsgericht
selbständig auszulegen
(vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Juni 1991
- VIII ZR 231/90 - NJW 1991, 2630). Diese Auslegung ergibt im vorliegenden
Fall, daß der Kläger bereits im ersten Rechtszug einen Anspruch der Erbenge-
meinschaft geltend gemacht hat, was sich insbesondere aus seinem Schriftsatz
vom 14. Januar 2003 ergibt. Die vom Kläger darin geäußerte Rechtsauffassung
ist zwar insoweit unrichtig, als er die Erbengemeinschaft als BGB-Gesellschaft
bezeichnet. Entscheidend ist jedoch, daß er damit und mit dem Hinweis, "daß
jeder Teilhaber für die Gesellschaft handeln kann" eindeutig zum Ausdruck ge-
bracht hat, ein Recht der Erbengemeinschaft im Prozeß geltend zu machen.
Soweit der Kläger in seinen weiteren Ausführungen darauf hinweist, er sei zu-
dem als Teilhaber durch die Schädigungen auch selbst betroffen, da auch sein
Vermögensanteil beschädigt werde, so stellt dies lediglich eine laienhafte Be-
gründung für die von ihm in Anspruch genommene Befugnis dar, das Recht der
Erbengemeinschaft im eigenen Namen im Prozeß geltend zu machen, die sich
jedoch bereits aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2039 Satz 1 BGB ergibt.
Ob der klagende Erbe Zahlung an sich selbst verlangen kann, ist hingegen eine
Frage der materiell-rechtlichen Einziehungsbefugnis, die das Amtsgericht im
vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer entsprechenden Ermächtigung der
Erbengemeinschaft verneinen durfte.
2. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung
an sich selbst in seiner Berufungsbegründung umgestellt hat auf Zahlung an die
Erbengemeinschaft, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle wegen
der damit verbundenen Klageänderung an einem rechtzeitigen Angriff auf die
Beschwer durch das Ersturteil, von Rechtsirrtum beeinflußt. Da der Kläger nach
wie vor einen Anspruch der Erbengemeinschaft geltend macht, ist der Über-
gang von dem ursprünglichen Antrag auf Zahlung an sich selbst, dem das
Amtsgericht sachlich nicht entsprochen hat, zu einem Antrag auf Hinterlegung
zugunsten der Erbengemeinschaft keine Klageänderung, sondern lediglich eine
nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des ursprünglichen Klageantra-
ges (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - NJW-RR 1990,
505 m.w.N.; zur Zulässigkeit nach neuem Recht, vgl. BGHZ 158, 295, 305 ff.).
3. Der Beschluß des Berufungsgerichts konnte nach alledem keinen Be-
stand haben. Auf die Rechtsbeschwerde war er aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr