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BGH Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 175/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. April 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 287

Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.

BGB § 249 Ba

Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers ent-

schieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfal-

len und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992

das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprach-

test beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17. Januar

1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in

vollem Umfang eintrittspflichtig ist.

Der Kläger macht geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbe-

dingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Ver-

minderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der

Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem

Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen. Er begehrt über die vorprozes-

sual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzens-

geld, das er in das Ermessen des Gerichts stellt, das aber mindestens

30.000 DM betragen solle. Ferner macht er eine Kapitalabfindung, hilfsweise

eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrt die

Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künf-

tig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgel-

des von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer

von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im übrigen

abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die

Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM

hinaus weitere 1.766,94 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu za hlen, die Klage

im übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien

zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-

folgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, es stehe fest, daß der Kläger bei dem Ver-

kehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren

bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Der Kläger habe nämlich bereits

unmittelbar nach dem Unfall über typische Beschwerden, insbesondere über

starke Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich und ein Schwindelgefühl

geklagt und sich deshalb unter Einhaltung verordneter Bettruhe ärztlich behan-

deln lassen. Ein solches Verhalten des Klägers, der vor dem Unfall sein Leben

soweit wie möglich trotz seiner Behinderung aktiv selbst gestaltet habe, er-

scheine ohne unfallbedingte Beschwerden wenig plausibel. Auch der orthopädi-

sche und der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hätten die Überzeu-

gung von einer unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gewonnen, die bei

der Vorschädigung des Klägers auch bei einer nur geringen Differenzgeschwin-

digkeit von 5 bis 8 km/h habe eintreten können.

Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um

1.000 € höher als vom Landgericht zu bemessen. Darüber hi nausgehende For-

derungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich

auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, daß

der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt

habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in ab-

nehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-

Distorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständi-

gen W. folge. Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologisch-

psychiatrischen Gutachten ausgeführt, daß der Zeitraum mit unfallbedingten

Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon

ausgehen müsse, daß nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr

verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer

richtunggebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung

sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung

nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Be-

schwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen

und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen

bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6. Auch habe der Sachver-

ständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des

Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet.

Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutach-

ten, wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Daß der Kläger nach An-

sicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbei-

tet habe und deshalb in dem Unfall vom 17. Januar 1995 die Ursache für sein

Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Sympto-

me für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungs-

störung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen

Krankheitswert. Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychi-

schen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf

nur 30-40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin

könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbe-

dingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausge-

gangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach

dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. April 2003 nicht hin-

reichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbe-

gründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in wesentlichen

Punkten nicht stand.

1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das

Berufungsgericht vorliegend davon aus, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall

vom 17. Januar 1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und daß die

Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung

ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG).

2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht

die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt ange-

sehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewie-

sen erachtet hat.

a) Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich

daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des

§ 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wi-

derspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig

und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze

verstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR

1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185,

186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557,

1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober

2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in glei-

cher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzu-

nehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an

das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der

revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeu-

gungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen.

Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kau-

salität nach § 287 ZPO liegt aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursa-

chenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Das Berufungsgericht hat

zwar revisionsrechtlich beanstandungsfrei dargelegt, daß die Sachverständigen

H. und W. übereinstimmend ausgeführt hätten, beim Kläger seien durch den

Unfall keine substantiellen Verletzungen des Kopfhalteapparates oder der

Bandscheiben eingetreten, die sich später noch feststellen ließen. Es hat sich

dann aber auf den Sachverständigen H. bezogen, der ausgeführt habe, daß

eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustandes des Klägers nach seiner

Querschnittlähmung im Sinne einer "richtunggebenden" Verschlechterung nicht

nachzuweisen sei, weil die Querschnittlähmung des Klägers nicht fortschreiten

könne. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Formulierung (vgl.

BSGE 6, 87; 6, 192, BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 9 V 11/98 R -

Soz-R 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilrechtliche Haf-

tung notwendigen Ursächlichkeit im juristischen Sinn nichts her (vgl. Senatsur-

teile BGHZ 132, 341, 347; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR

2002, 200, 201). Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht

erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im

Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht

darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer

Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur

"Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlich-

keit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999

- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR

2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - aaO).

Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht dar-

auf berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes

Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beein-

trächtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchti-

gung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen

verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene

gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu

bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschä-

den und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden "richtungge-

bend" verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363;

132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, ist nach den darge-

legten Grundsätzen fehlerhaft. Dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es

kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen

Beurteilung des Ursachenzusammenhangs gelangt wäre, wenn es erkannt hät-

te, daß die bloße Mitverursachung des Unfalls für die Verschlechterung im Be-

finden des Klägers ausreichen kann. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts,

die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden könnten jetzt nicht mehr Fol-

ge einer HWS-Distorsion sein, sondern stellten typische Erscheinungen einer

Querschnittlähmung dar, als Tatsachenfeststellung zu verstehen ist, kann da-

hinstehen, da diese Auffassung nicht frei von Widersprüchen und deshalb revi-

sionsrechtlich nicht bindend ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb die auch nach der Überzeugung des Berufungs-

gerichts zunächst unfallbedingten Beschwerden nach Ablauf eines bestimmten

Zeitraums plötzlich zu "typischen Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung"

werden sollten, zumal sich an der Querschnittlähmung als solcher nichts geän-

dert habe. Bei seiner erneuten Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht

daher auch diesem Einwand der Revision nachzugehen und mit sachverständi-

ger Hilfe zu prüfen haben, ob und welche Beschwerden nach dem Unfall neu

aufgetreten sind und fortdauern sowie ob persistierende Beschwerden durch

den Unfall (mit-) verursacht oder auch nur ausgelöst worden sind (§ 287 ZPO).

Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die Kausalität - anders als

der Sachverständige offenbar meint - nicht aus medizinisch-natur-

wissenschaftlicher Sicht anhand reproduzierbarer, valider und objektiver Befun-

de, sondern nach juristischen Maßstäben festzustellen ist und eine Überzeu-

gung des Gerichts deshalb lediglich die Beseitigung vernünftiger Zweifel erfor-

dert. Das Berufungsgericht wird hierzu den Zustand des Klägers vor dem Unfall

(vgl. Gutachten vom 17. Dezember 1993) mit seinem Zustand nach dem Unfall

zu vergleichen haben.

c) Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu be-

rücksichtigen haben, daß nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitver-

ursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grund-

sätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung

des Geschädigten hinzutritt (zur Grenze vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996

- VI ZR 55/95 - VersR 1996, 990, 991;

vom 11. November 1997

- VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 -

VersR 2004, 874). Insoweit macht die Revision zwar vergeblich geltend, das

Berufungsgericht habe auch eine psychische Beeinträchtigung bejahen müs-

sen, weil der Sachverständige H. eine Beeinflussung des Schadensbildes durch

sie in Höhe von 30-40 % bejaht habe. Das beruht auf einem Mißverständnis,

weil das Berufungsgericht ersichtlich dem Sachverständigen in der Auffassung

gefolgt ist, daß eine Wahrscheinlichkeit für eine psychische Mitwirkung am

Schaden nur in dieser Höhe bestehe und dies dem Berufungsgericht nicht zur

Überzeugungsbildung ausgereicht hat. Das könnte revisionsrechtlich nicht an-

gegriffen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß die Verneinung des

Ursachenzusammenhangs auch insoweit auf der rechtsfehlerhaften Annahme

des Berufungsgerichts beruht, daß eine richtunggebende Veränderung erforder-

lich sei, während richtigerweise auch hinsichtlich des psychischen Schadens

eine Mitursächlichkeit ausreichen würde.

3. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der

vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine

Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hält revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls

nicht stand. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht

trotz eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003 aus-

reichenden Vortrag vermißt hat. Ein deutlicher und unmißverständlicher Hinweis

gemäß § 139 ZPO ist weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil er-

sichtlich. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004, die

vermutlich gemeint ist, läßt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Der Tat-

bestand des angefochtenen Urteils gibt den Inhalt des Hinweises nicht mit einer

solchen Deutlichkeit wieder, daß dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich

wäre, ob der Hinweis inhaltlich ausreichend war. Ein unmißverständlicher und

deutlicher Hinweis war hier schon deshalb erforderlich, weil das Berufungsge-

richt den Vortrag des Klägers zu seinem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf für

nicht ausreichend hielt, obwohl das Landgericht einen solchen jedenfalls für die

ersten sechs Monate nach dem Unfallzeitpunkt für ausreichend dargetan gehal-

ten hatte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190 f.; BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1991

- 1 BvR 1383/90 - NJW 1991, 2823, 2824). Das Berufungsgericht wird sich

deshalb mit dem

in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten

- schlüssigen - Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz

anknüpft, auseinandersetzen müssen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr