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BGH Urteil vom 14.10.2003 – VI ZR 425/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Oktober 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 286 D

Der Tatrichter verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn er den ihm unterbreiteten

Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht ausschöpft und die Beweise nicht umfassend

würdigt.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - OLG München LG München I

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert von dem Beklagten, einem Bankdirektor, Schadenser-

satz wegen des Vorwurfs täuschender Angaben bei der Bewilligung einer Bürg-

schaft und einer Grundschuld für an den Zeugen H. und dessen Ehefrau ge-

währte Kredite.

Die Bank des Beklagten gewährte im März 1991 dem Ehepaar H. zwei

Barkredite über 100.000 DM und 40.000 DM, die bereits per 24. April 1991 mit

fast 70.000 DM überzogen waren. Sie forderte die Eheleute deshalb an diesem

Tag auf, die Überziehung bis spätestens 6. Mai 1991 zurückzuführen.

Am 15. Mai 1991 übernahm der Kläger für die Verbindlichkeiten eine

Höchstbetragsbürgschaft über 200.000 DM und gab für eine bereits am

8. August 1990 bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000 DM an seinem

Hausgrundstück die Zweckbestimmungserklärung ab, daß die Grundschuld

Forderungen der Bank gegen das Ehepaar H. sichern solle. Zu diesem Zeit-

punkt wies der Bankkredit einen Sollsaldo von rund 227.000 DM auf.

Am 23. Mai 1991 räumte die Bank dem Ehepaar H. einen Ratenkredit in

Höhe von 200.000 DM ein, der teilweise zur Umschuldung des Barkredits ver-

wandt wurde, so daß

im Endergebnis die weitere Krediteinräumung

100.000 DM betrug. Da das Ehepaar die Kredite nicht bediente, wurden diese

am 6. August 1992 mit einem Sollsaldo von insgesamt 433.931,88 DM gekün-

digt. Der Kläger wurde von der Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genom-

men; sein Hausgrundstück wurde zwangsweise verwertet.

Der Kläger macht den erlittenen Schaden gegen den Beklagten geltend,

weil er bei der Gewährung der Kreditsicherungen von dem Zeugen H. und dem

Beklagten getäuscht worden sei. Der Beklagte habe die Rückführung des un-

gesicherten Kredits gefährdet gesehen. Daher habe er mit dem Zeugen H. ver-

einbart, im Rahmen seines neuen Kreditwunsches einen Sicherungsgeber bei-

zubringen, dem er vorspiegeln sollte, daß es um einen Erstkredit gehe, bei des-

sen Absicherung es sich nur um eine Formsache handle. Dies habe der Be-

klagte bei der der Sicherungsstellung vorausgehenden Besprechung bestätigt.

Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht

den Beklagten zur Zahlung von 290.506,14 DM abzüglich 10.800 DM verurteilt.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte nach § 823

Abs. 2 BGB, §§ 263, 26 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist auf

Grund der Aussage des Zeugen H. davon überzeugt, der Beklagte habe diesen

wegen des überzogenen und ungesicherten Kredits angesprochen und an R.

verwiesen mit dem Hinweis, daß dieser jemanden – nämlich den Kläger - ken-

ne, der ihm früher mit einer Grundschuld ausgeholfen habe. Er habe dem H.

auch gesagt, dieser dürfe dem Sicherungsgeber nicht sagen, daß es sich um

einen bereits laufenden Kredit handele, der schon überzogen sei, vielmehr solle

er erklären, es handle sich um einen neuen Kredit, um geschäftlich expandieren

zu können. Damit habe er den Kläger durch falsche Angaben und Verschwei-

gen des wahren Sachverhalts zur Stellung von Sicherheiten bewegt. Dies habe

letztlich zum Verlust von dessen Hausgrundstück geführt.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des

gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisauf-

nahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behaup-

tung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grund-

sätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht

nach § 561 ZPO a.F., § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen

zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweiser-

gebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdi-

gung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze

oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996

- VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; BGH, Urteile vom 9. Juli 1999

- V ZR 12/98 - NJW 1999, 3481, 3482 und vom 14. Januar 1993

- IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937).

2. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht unter

Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfah-

rensfehlerhaft nicht ausgeschöpft und die Beweise nicht umfassend gewürdigt

habe.

a) Eine tragende Erwägung der angegriffenen Entscheidung ist die An-

nahme, der Beklagte habe den Zeugen H. wegen des überzogenen und unge-

sicherten Kredits angesprochen und an R. verwiesen, dem der Kläger früher mit

einer Grundschuld ausgeholfen hatte. Die „Beibringung“ des Klägers als Siche-

rungsgeber für den Zeugen H. habe auf dem „Beklagtentip R." beruht. Diese

Würdigung stützt das Berufungsgericht entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der

Aussage des Zeugen H. und dessen Glaubwürdigkeit.

Insoweit beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsge-

richt nicht mit dem Vorgang auseinandergesetzt hat, den der Zeuge G. bei sei-

ner erstinstanzlichen Vernehmung geschildert hat und den das Berufungsge-

richt lediglich im Tatbestand seines Urteils erwähnt, noch mit weiteren, sich im

Zusammenhang mit dieser Aussage aus der beigezogenen Strafakte ergeben-

den objektiven Umständen, deren Berücksichtigung möglicherweise zu einem

für den Beklagten günstigen Ergebnis geführt hätte.

Mit Recht macht die Revision geltend, daß sich hieraus Zweifel an der

Darstellung des Zeugen H. und des Klägers ergeben könnten. Sie verweist dar-

auf, daß der Kläger am 10. April 1991, also deutlich vor dem Schreiben der

Bank vom 24. April 1991, durch das die Gespräche zwischen dem Beklagten

und dem Zeugen H. in Gang gesetzt wurden, die Eintragung einer Grundschuld

über 120.000 DM für den Zeugen G. bewilligt habe, die dann allerdings nicht

zum Tragen gekommen sei. Ausweislich des Protokolls seiner erstinstanzlichen

Vernehmung habe der Zeuge G. dazu ausgesagt, er habe im Zusammenhang

mit einer Kreditvergabe an den Zeugen H. auf einer dinglichen Sicherheit be-

standen. Dieser habe ihm dann eine nachrangige Grundschuld des Klägers ge-

bracht. Die Sache habe sich aber dadurch erledigt, daß der Kredit nicht ausge-

reicht worden sei. Diese Aussage werde dadurch gestützt, daß ausweislich des

vom Beklagten vorgelegten Grundbuchauszugs des Amtsgerichts R. tatsächlich

am 10. April 1991 auf dem Grundstück des Klägers eine Grundschuld für den

Zeugen G. bewilligt worden sei.

Zudem habe der Beklagte vorgetragen, der Zeuge H. habe die Rechte

und Ansprüche aus einer am 10. April 1991 abgeschlossenen Lebensversiche-

rung über 100.000 DM an den Kläger abgetreten. Die Revision weist insoweit

darauf hin, daß sich aus dem amtsgerichtlichen Strafurteil gegen den Zeugen

H. und aus dem in der beigezogenen Strafakte befindlichen Lebensversiche-

rungsantrag ergebe, daß der Zeuge H. am 10. April 1991 einen solchen Le-

bensversicherungsvertrag beantragt habe und der Kläger im Ablebensfall als

Begünstigter eingesetzt worden sei.

b) Die vorstehend erörterten Gesichtspunkte sind geeignet, die Beweis-

würdigung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Es ist nicht ausgeschlos-

sen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags die

Glaubwürdigkeit des Zeugen H. und des Klägers sowie die Glaubhaftigkeit ihrer

Angaben für den Beklagten günstiger gewürdigt hätte. Zu Recht weist die Revi-

sion darauf hin, daß sowohl der Zeuge H. als auch der Kläger schriftsätzlich

und bei ihren Aussagen vor dem Berufungsgericht die Sache so dargestellt ha-

ben, daß sie sich erst nach dem Tip des Beklagten und zeitlich erst im Mai 1991

kennengelernt hätten. Daran haben sie in Kenntnis der abweichenden Darstel-

lung des Beklagten und auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor

dem Berufungsgericht festgehalten. Ihre Behauptung wird jedoch durch die

Aussage des Zeugen G. und durch die im Zusammenhang mit dem "Vorgang

G." vorliegenden Unterlagen in Frage gestellt.

3. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei der

neuerlichen Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht auch die unterschied-

liche Darstellung der Parteien zum Zeitpunkt der Bekanntschaft zwischen dem

Kläger und dem Zeugen H. zu würdigen haben, soweit sich hieraus Schlüsse

auf die Überzeugungskraft und Glaubhaftigkeit der Aussagen ergeben. Es wird

auch Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision zu berücksichti-

gen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll