Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.04.2005 – X ZR 15/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 15/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 19. April 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1 Ah, Ai, Dd; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfül-

lung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewe-

gen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn

der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die

Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der

Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5

Abs. 1 Satz 1 GG).

BGH, Urt. v. 19. April 2005 - X ZR 15/04 - OLG München

LG München I

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-

ter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2003 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Pflege-,

Säuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den be-

klagten Verein, der Inhaber der Trabrennbahn … ist, und sie-

ben Personen, die zur Zeit der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des Ver-

eins waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf

Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin und der beklagte Verein (Beklagter zu 1) schlossen am

8. August 1988 einen bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Wartungsvertrag,

nach dem die Klägerin sämtliche laufenden Pflege-, Säuberungs- und War-

tungsarbeiten auf dem Gelände der Trabrennbahn …

für eine

- später erhöhte - Vergütung von 100.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro

Monat sowie Sonderhonorare für die Bereitstellung und den Einsatz von Ma-

schinen und Fahrzeugen durchführen sollte. Bei Abschluß dieses Vertrages war

der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Vorstandsmitglied des beklagten

Vereins. Am 30. Juni 1993 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, dem die

Beklagten zu 2-8 angehörten; der Geschäftsführer der Klägerin schied aus dem

Vorstand aus. Am 9. August 1993 schlossen aufgrund von Verhandlungen der

Beklagten zu 2 und 3 mit dem Geschäftsführer der Klägerin diese und der Be-

klagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag, durch den der Vertrag vom 1. August

1988 vorzeitig, nämlich zum 2. Januar 1994, beendet wurde. Infolgedessen

mußte die Klägerin ihren Betrieb, der von dem Wartungsvertrag mit dem Be-

klagten zu 1 abhängig war, auflösen. Durch Anwaltsschreiben vom 17. Februar

1994 focht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Der

Anfechtung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde, der dem Ab-

schluß des Aufhebungsvertrages vorausgegangen war: Der Beklagte zu 1 ließ

einen der Klägerin ausgehändigten Scheck sperren und bezahlte die Monatsab-

rechnungen für Juni und Juli 1993 nicht. Der Beklagte zu 2 kündigte an, die

Klägerin werde überhaupt kein Geld mehr bekommen, wenn sie der Ver-

tragsaufhebung nicht zustimme. Der Beklagte zu 3 drohte unstreitig mit einem

Zeitungsbericht über die Rechnungen der Klägerin und nach deren Behauptung

auch über den ganzen Pflege- und Wartungsvertrag im "Traber-Journal". Dann

könne der Geschäftsführer der Klägerin sich auf der Rennbahn nicht mehr se-

hen lassen. Außerdem werde der Beklagte zu 1 die vom Geschäftsführer der

Klägerin gemieteten Stallungen kündigen, ihm Rennbahnverbot erteilen, ihn aus

dem Verein ausschließen und ihm ein Berufsverbot erteilen lassen sowie gegen

jedes Schadensersatzbegehren mit angeblichen Gegenforderungen aufrechnen

und einen eventuellen Rechtsstreit so lange in die Länge ziehen, bis die Kläge-

rin in den Konkurs getrieben sei. Die Klägerin behauptet außerdem, die Beklag-

ten zu 2 und 3 hätten angekündigt, bei Ablehnung des Aufhebungsvertrages

könne sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr auf die Straße trauen,

da für ihn dann ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen würden.

Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres

Geschäftsführers Ersatz des ihr und ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung

entstandenen Schadens (Gesellschaftsgewinn und Geschäftsführergehalt bis

1999) in Höhe von 2.600.000,-- DM nebst Zinsen. Sie trägt vor, die Beklagten

hätten sie durch ihre rechtswidrigen Drohungen in eine wirtschaftliche Zwangs-

lage versetzt, die ihr keinen anderen Weg offengelassen habe, als zunächst

den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und zu erfüllen, der unter anderem

die Vereinbarung enthielt, daß der Beklagte zu 1 die Zahlungsrückstände zur

Hälfte alsbald, zur anderen Hälfte aber erst bezahlen werde, wenn die Klägerin

ihre beim Beklagten zu 1 genutzten Räume und Flächen geräumt habe, was bis

zum 16. Januar 1994 geschehen sollte. Nur mit Hilfe dieser Zahlungen habe sie

ihren Betrieb geordnet abwickeln können. Erst nach Wegfall der Zwangslage

am 16. Januar 1994 sei sie wieder in der Lage gewesen, ohne weitere Beein-

trächtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen den Aufhebungsvertrag vom

9. August 1993 vorzugehen.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Verein sei sanierungsbedürftig

gewesen und habe insbesondere die Kosten für Pflege und Wartung erheblich

reduzieren müssen. Zahlreiche Mitglieder hätten dem Geschäftsführer der Klä-

gerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins

vorgeworfen. Der Vorstand habe den Pflege- und Wartungsvertrag mit der Klä-

gerin fristlos kündigen und gerichtlich überprüfen lassen wollen. Aus diesem

Grund hätten die Beklagten zu 2 und 3 versucht, eine gütliche Einigung in Ge-

stalt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung herbeizuführen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

erfolglos geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision

verfolgt sie ihre Schadensersatzanträge weiter.

Die Beklagten zu 5, 7 und 8 haben sich in der Revisionsverhandlung

nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung ver-

neint, die Klägerin habe keine widerrechtliche Drohung bewiesen. Es sei nicht

zu verkennen, daß auf die Klägerin Druck ausgeübt worden sei, jedoch seien

die Drohungen nicht rechtswidrig gewesen beziehungsweise nicht durch die

Klägerin nachgewiesen. Wenn Vertreter des Beklagten zu 1 damit gedroht hät-

ten, den Wartungsvertrag zu veröffentlichen, sei dies nicht rechtswidrig gewe-

sen. Die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Vereinsaus-

schluß seien für den Fall, daß der Wartungsvertrag rechtlich angreifbar gewe-

sen sei, ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Falls der Wartungsvertrag aber

rechtlich einwandfrei gewesen sei, hätte die Klägerin gegen die angekündigten

Maßnahmen gerichtlich vorgehen können und den Ausgang des Prozesses

nicht zu fürchten brauchen. Bei der Gesamtschau dieser Drohungen sei von

Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 zum Ende der Vorstandstätigkeit des Ge-

schäftsführers der Klägerin Schulden in zweistelliger Millionenhöhe gehabt ha-

be, daß der Vorstand 1992 nicht entlastet worden sei, daß der Geschäftsführer

der Klägerin und der Vorstandsvorsitzende, die den Wartungsvertrag von 1988

geschlossen hätten, beide ab Mitte 1993 dem Vorstand des Beklagten zu 1

nicht mehr angehört hätten und daß schließlich dem nicht unglaubhaften Vor-

bringen der Beklagten zufolge in der Jahresmitgliederversammlung vom 1. Juli

1993 Vereinsmitglieder dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, per-

sönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen hätten. Möge

die gegebene Situation auch auf Verdächtigungen und Vermutungen beruhen,

so sei es doch den Vertretern des Beklagten zu 1 nicht verwehrt gewesen, auf

den Geschäftsführer der Klägerin Druck auszuüben. Dieser Druck habe seine

Wurzeln im Tun des Geschäftsführers der Klägerin und in dem Vertrag vom

1. August 1988 gehabt, dessen gerichtliche Überprüfung möglicherweise nicht

zwingend den Fortbestand gewährleistet hätte. In dem vorgesehenen Kündi-

gungsschreiben des Beklagten zu 1 sei dieser von Mehrfachfakturierung, ver-

tragswidriger Erhöhung der Pauschalvergütung und weiteren Abrechnungsun-

stimmigkeiten ausgegangen und habe wegen überzahlter Pauschalen

1.434.809,80 DM zurückverlangen wollen. Auch die Drohungen, ohne Aufhe-

bungsvertrag werde die Klägerin überhaupt kein Geld mehr erhalten und der

Beklagte zu 1 gegen ihre Forderungen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe

von 3 Mio. DM aufrechnen, seien zwar unschön, aber nicht widerrechtlich ge-

wesen. Die Klägerin hätte ihr zustehende Forderungen im Gerichtsweg realisie-

ren können; sollten die Gegenforderungen des Beklagten zu 1 ins Blaue hinein

und ohne Erfolgsaussicht erhoben worden sein, habe die Klägerin das Ge-

richtsverfahren nicht fürchten müssen. Daß der Geschäftsführer der Klägerin

mit Gefahr für Leib und Leben bedroht sei, habe die Klägerin nicht nachweisen

können. Die Zeugin B. , die dies bekundet habe, sei nicht glaubwürdig.

Der Klägerin stehe demnach kein Schadensersatzanspruch wegen Erpressung

oder Nötigung oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Über-

prüfung stand.

1. Als Anspruchsgrundlagen kommen für den eigenen Anspruch der Klä-

gerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns gegen den Beklagten zu 1 eine

Verletzung des Wartungsvertrages und Delikt (§ 823 Abs. 1 wegen Verletzung

des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 Abs. 2

i.V.m. § 253 StGB; § 826 BGB), gegen die übrigen Beklagten nur Delikt in Be-

tracht. Der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist ein Schutzgesetz

nicht nur zugunsten der genötigten natürlichen Person, sondern auch zugun-

sten der von ihr vertretenen juristischen Person. Für den abgetretenen An-

spruch des Geschäftsführers auf Ersatz für sein entgangenes Gehalt kommt ein

deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Frage

(§ 826 BGB). Die Beklagten wußten, daß der Geschäftsführer der Klägerin de-

ren Alleingesellschafter war und daß deren Gewinn - teils in der Gestalt des

Geschäftsführergehalts, teils als Reingewinn - letztlich ihm zugute kam. Den

Beklagten war also bewußt, daß sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den hinter

der Klägerin stehenden Geschäftsführer schädigten; ihr etwaiger Schädigungs-

vorsatz bezog sich daher auch auf den Geschäftsführer.

Diese Anspruchsgrundlagen scheiden indessen aus, wenn der Aufhe-

bungsvertrag wirksam geblieben ist. Denn dann war die vorzeitige Beendigung

des Wartungsvertrages mitsamt dem daraus resultierenden Gewinn Folge des

Aufhebungsvertrages und somit nicht rechtswidrig. Deshalb hat sich das Beru-

fungsgericht zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob der Klägerin ein Grund

zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Gestalt einer widerrechtlichen Dro-

hung zu Gebote stand (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).

2. Aus dem Erfordernis einer von den Beklagten stammenden Drohung

ergibt sich, daß die Klage gegen die Beklagten zu 5-8 - das Verfahren gegen

den verstorbenen Beklagten zu 4 ist ausgesetzt - unabhängig von der Frage, ob

überhaupt Drohungen stattgefunden haben und ob diese rechtswidrig waren,

unbegründet ist. Denn die von der Klägerin als Drohungen gewerteten Ankün-

digungen sind nach ihrem Vortrag nur von den Beklagten zu 2 und 3 ausge-

sprochen worden. Der beklagte Verein muß sich das Verhalten dieser seiner

Vorstandsmitglieder und vertraglichen Erfüllungsgehilfen zwar zurechnen las-

sen (§§ 31, 278 BGB). Ein Rechtsgrund, weshalb sich auch die Vorstandsmit-

glieder persönlich das Verschulden eines anderen Vorstandsmitglieds zurech-

nen lassen müßten, besteht jedoch nicht. Auch eine strafrechtliche Teilnahme

der Beklagten zu 5-8 an der behaupteten Erpressung kommt nicht in Betracht,

da die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie die Äußerungen der Beklagten zu 2

und 3 angeregt, gebilligt oder auch nur davon gewußt hätten. Auf die Verteidi-

gung der Beklagten zu 4-8, die Klage gegen sie sei mangels Vortrags eines

Anspruchsgrundes offensichtlich rechtsmißbräuchlich, weil erkennbar nur zu

dem Zweck erhoben, sie als Zeugen auszuschließen, hat die Klägerin lediglich

erwidert, die Beklagten zu 4-8 seien im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vor-

standsmitglieder des Beklagten zu 1 gewesen. Da die Beklagten zu 2 und 3 im

Auftrag des gesamten Vorstandes gehandelt hätten, sei ihr Handeln den Be-

klagten zu 4-8 voll zuzurechnen (GA 54 I). Hierin liegt kein substantiierter Vor-

trag des Inhalts, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur mit ihrem Vorschlag

eines Aufhebungsvertrages, sondern auch hinsichtlich der von ihnen ausge-

sprochenen Drohungen im Auftrag der übrigen Vorstandsmitglieder gehandelt.

Dafür reicht auch nicht die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Klä-

gerin aus, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Frage des Geschäftsführers, ob

auch die anderen Vorstandmitglieder von den Drohungen für Leib und Leben

wüßten und sie billigten, bejaht. Da somit die Klägerin eine Beteiligung der Be-

klagten zu 5-8 an den behaupteten Drohungen nicht schlüssig dargelegt hat,

war die Klage gegen sie schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die von dem

Beklagten zu 6 im Revisionsverfahren geltend gemachte Einrede der kurzen

deliktischen Verjährung brauchte daher nicht geprüft zu werden.

3. Für die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 1-3 kommt es hinge-

gen darauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Geschäftsführer der Klägerin

widerrechtlich bedroht haben. Dies war nicht der Fall. Auch auf die Verjäh-

rungseinrede der Beklagten zu 2 und 3 kommt es daher nicht an.

4. Die behaupteten Drohungen für Leib und Leben, die widerrechtlich

gewesen wären, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen. Dies

hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision will, revisionsrechtlich un-

zulässig, lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des

Berufungsgerichts setzen, ohne daß sie Rechtsfehler der Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts aufzeigt.

5. Die Drohung der Beklagten zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 werde keine

Zahlungen mehr leisten und in einem etwa von der Klägerin angestrengten Zah-

lungsprozeß mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, verbunden mit der

Warnung, daß die Klägerin durch die lange Prozeßdauer insolvent werden kön-

ne, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht widerrechtlich

beurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 durften die Verteidigungsstrategie, die der

Beklagte zu 1 im etwaigen Zahlungsprozeß der Klägerin eingeschlagen hätte,

schon im vorgerichtlichen Stadium der Auseinandersetzung ankündigen.

a) Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten

Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel

(Zweck/Mittel-Relation) ergeben. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestrit-

ten, daß die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen, welche die Rechts-

ordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung

stellt, z.B. die Drohung mit Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, Klageer-

hebung, Zwangsvollstreckung, Arrest, Konkursantrag oder berechtigter Selbst-

hilfe, erlaubte Mittel betrifft (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.1972 - VII ZR 191/72,

WM 1972, 946; Flume, BGB AT, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 28 Nr. 2 b,

S. 535 f.; MünchKomm./Kramer, BGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 47; Staudinger/

Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 68). Ferner ist die Verfolgung

von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck, wenn das verfolgte Recht nicht

wirklich besteht. Für die Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an,

ob der Drohende einen Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten

hat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem

erstrebten Erfolg (BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980;

BAG NJW 1999, 2059; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 69).

Schließlich ist auch die Zweck-Mittel-Relation nicht zu beanstanden, wenn der

Drohende ein vermeintliches Recht mit den Mitteln verfolgt, die die Rechtsord-

nung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vorsieht. Wer sich bei zwei-

felhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv

vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit

den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklä-

rung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.;

Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982

- VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW

1970, 775).

Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, lediglich für den Fall einer von der

Klägerin erhobenen Zahlungsklage eine bestimmte Verteidigungsstrategie an-

gekündigt wird. Eine solche Offenlegung beabsichtigter Verteidigungsmittel

schon im Vorfeld des Prozesses ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn

sie, wie im vorliegenden Fall, weder mutwillig erfolgt noch zu einer über das

Bestreiten geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Belastung des an-

deren Teils führt. Ein Schuldner, der in vertretbarer Weise vom Nichtbestehen

seiner Verpflichtung ausgeht, darf deshalb, wie es die Beklagten zu 1-3 getan

haben, damit drohen, daß er nicht freiwillig leisten werde, sondern sein Gläubi-

ger ihn verklagen müsse und daß er im Prozeß Gegenrechte geltend machen

werde.

b) Die Drohung der Beklagten zu 1-3 hätte deshalb allenfalls dann wider-

rechtlich sein können, wenn ihr Standpunkt, daß der Beklagte zu 1 den War-

tungsvertrag von 1988 ohnehin fristlos kündigen könne und daß ihm aufrechen-

bare Gegenansprüche zustünden, nicht vertretbar gewesen wäre. Daran fehlt

es hier.

aa) Die Darlegungslast dafür, daß der Rechtsstandpunkt des Beklagten

zu 1 vertretbar war, trifft die Beklagten zu 1-3. Im Prinzip ist zwar der Anfech-

tende für die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, dar-

legungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, § 123 Rdn. 19, 30). Demnach

müßte hier die Klägerin die Unvertretbarkeit des Rechtsstandpunkts der Beklag-

ten darlegen. Wenn aber, wie hier, mit der Nichterfüllung eines Anspruchs ge-

droht wird, der klar aus dem Vertrag hervorgeht, so daß er nur durch Gegen-

rechte des Schuldners, insbesondere Einwendungen und Einreden, zu Fall ge-

bracht werden kann, dann läuft die Beweislast des Anfechtenden auf einen Ne-

gativbeweis des Inhalts hinaus, daß der Anfechtungsgegner nicht in vertretbarer

Weise davon ausgehen durfte, daß ihm Einreden oder Einwendungen zustün-

den. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozeßgegner

nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte

Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive spre-

chenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 08.10.1992

- I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747). Nur diese vom Gegner vorgetragenen

Umstände braucht der Beweispflichtige dann zu widerlegen. Im vorliegenden

Fall war es also zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, daß ihr Stand-

punkt, sie hätten den Wartungsvertrag ohnehin fristlos kündigen und mit Ge-

genansprüchen aufrechnen dürfen, objektiv vertretbar war.

bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind ihrer Darlegungslast nachgekommen.

Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der Senat selbst ent-

scheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl.

BGHZ 122, 309, 316).

Die Beklagten haben zwar ihren Verdacht, daß der Wartungsvertrag von

Anfang an auf Übervorteilung des Vereins angelegt war und durch Kollusion

des Geschäftsführers der Klägerin mit dem damaligen Vereinspräsidenten zu-

stande kam, nicht näher begründet. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der

Klägerin bei Abschluß des Vertrages zugleich dem Vorstand des Beklagten

zu 1 angehörte, genügt dafür nicht. Wohl aber haben sie zu der späteren Erhö-

hung der Vergütung folgenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der zu

rechtlichen Bedenken Anlaß gibt: Die im Wartungsvertrag von 1988 vorgesehe-

ne Lohnpauschale von 100.000,-- DM monatlich sei am 19. August 1991 durch

einen Nachtrag mit einer Gleitklausel versehen worden, wonach, wenn das

arithmetische Mittel der Lohnsummen (Gesamtlohnsumme geteilt durch Anzahl

der Arbeitnehmer) um mehr als 1 % steige, die Klägerin berechtigt sein sollte,

eine dementsprechende Erhöhung des Pauschalentgelts zu verlangen. Nach

dem Sinn dieses Nachtrags habe eine finanzielle Mehrbelastung der Klägerin

durch Lohnzahlungen vom Verein ausgeglichen werden sollen. Am nächsten

Tag habe die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1991 eine Erhöhung der

Lohnpauschale auf 150.000,-- DM monatlich geltend gemacht. Dem habe ein

rechnerischer "Trick" zugrunde gelegen. Die Klägerin habe ihren Mitarbeiter-

bestand von 25 Personen im Jahre 1989 auf etwa 15 Personen im Jahre 1991

abgebaut und dadurch ihren Lohnaufwand von ursprünglich 100.000,-- DM auf

ca. 90.000,-- DM monatlich gesenkt. Teile man jedoch die Lohnsumme durch

die Anzahl der Mitarbeiter, so ergebe sich eine Erhöhung von 50 %. Die damals

vom Beklagten zu 1 beigezogene Rechtsanwaltskanzlei sowie der neue Vor-

stand hätten in dieser ungerechtfertigten Erhöhung der Lohnpauschale einen

Betrug gesehen. Die Anwaltskanzlei habe dem Vorstand geraten, die Überzah-

lungen in Höhe von insgesamt 1.434.809,80 DM bis zum 31. Mai 1993 von der

Klägerin zurückzufordern. Die Rechtsanwälte seien auch überzeugt gewesen,

daß eine fristlose Kündigung des Vertrages Erfolg haben werde, und hätten

dazu geraten. - Von diesem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nur die an-

waltliche Überzeugung und den anwaltlichen Rechtsrat bestritten, nicht aber

den zugrundeliegenden Sachverhalt als solchen. Dieser Sachverhalt genügt

aber, um die Ansicht der Beklagten, der Wartungsvertrag sei fristlos kündbar

und die erhöhten Zahlungen könnten zurückgefordert werden, als jedenfalls

vertretbar erscheinen zu lassen. Ob sie richtig war - was von dem durch Ver-

tragsauslegung zu ermittelnden Zweck der Gleitklausel abhängen dürfte -, kann

dahingestellt bleiben.

6. Auch die Bedrohung des Geschäftsführers der Klägerin mit Stallkündi-

gung, Vereinsausschluß und Rennbahnverbot hat das Berufungsgericht im Er-

gebnis zu Recht als nicht widerrechtlich beurteilt.

a) Bei der Stallkündigung, dem Vereinsausschluß und dem Rennbahn-

verbot handelt es sich gleichfalls um im Zivilrecht grundsätzlich vorgesehene

Maßnahmen und damit um erlaubte Mittel (Staudinger/Singer-v. Finckenstein,

aaO Rdn. 68), deren Einsatz nur unter besonderen Umständen rechtswidrig ist,

insbesondere dann, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung

glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist. So ist nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsdrohung eines

Arbeitgebers nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine

solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. nur NJW

2004, 2401; str., a.A. z.B. Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 74;

Karakatsanes, Die Widerrechtlichkeit in § 123 BGB, S. 160 f.). Die für die

Rechtswidrigkeit der Drohung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin mußte

deshalb vortragen, daß der Beklagte zu 1 keine Gründe annehmen durfte, die

eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit dem Geschäftsführer der Kläge-

rin unzumutbar machten und deshalb seinen Ausschluß rechtfertigten. Da es

sich dabei wiederum um einen Negativbeweis handelt, genügte eine entspre-

chende pauschale Behauptung. Demgegenüber mußten die Beklagten zu 1-3

substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß sie in vertretbarer

Weise einen Ausschlußgrund annehmen durften. Dies haben sie jedenfalls hin-

sichtlich der ihrer Ansicht nach vertragswidrigen Erhöhung der Pauschalvergü-

tung getan. Hierzu kann auf die Ausführungen zur fehlenden Widerrechtlichkeit

der Drohung, den Wartungsvertrag nicht länger zu erfüllen, verwiesen werden

(s.o. II 4 b bb). Somit ist auch für die Drohung mit Stallkündigung, Vereinsaus-

schluß und Rennbahnverbot die Widerrechtlichkeit zu verneinen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsurteil in der

Frage der Rechtswidrigkeit dieser Drohungen auch nicht von dem Urteil des

Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1998 ab (KZR 19/97,

WuW/E DE-R 222-223), mit dem das der Räumungsklage des Beklagten zu 1

gegen den Kläger stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu-

rückverwiesen wurde, weil ein Verein, der als einziger in einem bestimmten

Großraum ansässiger Veranstalter Trabrennen veranstaltet und über ein Renn-

bahngelände mit Einrichtungen verfügt, die ein tägliches Training von Renn-

pferden ermöglichen, verpflichtet sein kann, einem Berufstrainer wie anderen

Trabertrainern Boxen zu vermieten. Der Kartellsenat hat sich nur damit befaßt,

ob der Beklagte zu 1 als marktstarkes Unternehmen Normadressat des § 26

Abs. 2 GWB ist. Hingegen hat er sich nicht dazu geäußert, ob und unter wel-

chen Voraussetzungen der Beklagte zu 1, auch wenn er Normadressat ist, den

Geschäftsführer der Klägerin wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Miet-

verhältnisses gleichwohl ausschließen durfte.

7. Auch die behauptete Ankündigung des Beklagten zu 3, das Vertrags-

werk mit der Klägerin und ihre Rechnungen im "Traber-Journal" veröffentlichen

zu lassen, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht rechtswid-

rig beurteilt.

a) Ohne abschließende Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt

werden, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin mit der Veröffentlichung ein künfti-

ges Übel in Aussicht stellte und es sich bei seiner Ankündigung um eine Dro-

hung handelte.

aa) Als Übel kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-

rechts der Klägerin und ihres Geschäftsführers (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1

BGB) bzw. des Gewerbebetriebs der Klägerin in Frage (§ 823 Abs. 1 BGB). Der

Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf

juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch

als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur Urt.

v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282). Dies ist der Fall, wenn

die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird,

die zu kritischen Wertungen Anlaß geben können (BGH, aaO). Eine kritische

Bewertung des Unternehmens mag zu befürchten sein, wenn ein Vertrag des

Unternehmens veröffentlicht wird, der, wie hier die Beklagten vortragen, einen

wucherischen bzw. betrügerischen Charakter hat, oder auch, wenn der Öffent-

lichkeit ersichtlich überhöhte Rechnungen des Unternehmens unterbreitet wer-

den. Die Rufschädigung könnte dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen.

bb) Der für den Beklagten zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte auch

die weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämlich der Drohende auf

den Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den

Fall ankündigt, daß der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt

(BGHZ 2, 287, 295). Daß der Beklagte zu 3 einen Einfluß des Beklagten zu 1

auf die Presseveröffentlichung behauptete, ergibt sich nicht nur aus dem Vor-

trag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 erklärte, daß der Beklagte zu 1 den

Vertrag und die Rechnungen auf fünf Seiten im "Traber-Journal" abdrucken

"lassen" wolle, sondern auch aus der demgegenüber abgeschwächten eigenen

Darstellung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 3 den Geschäftsführer der

Klägerin lediglich darauf hinwies, daß im Falle einer gerichtlichen Überprüfung

seine Einnahmen aus dem Vertrag und seine Rechnungen publik werden wür-

den und hierüber im "Traber-Journal" berichtet werde. Auch einen solchen Hin-

weis mußte der Geschäftsführer der Klägerin dahin verstehen, daß der Beklag-

te zu 1 das "Traber-Journal" auf den Prozeß aufmerksam machen und dieser

Zeitung detaillierte Sachverhaltsinformationen liefern werde.

b) Die Drohung mit einem Bericht im "Traber-Journal" war jedoch nicht

widerrechtlich.

aa) Das Mittel der Drohung war, für sich betrachtet, nicht rechtswidrig.

Eine Information der Presse durch den Beklagten zu 1 wäre durch dessen Mei-

nungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

(1) Die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unterliegt dem

Schutzbereich der Meinungsäußerungs-, nicht der Pressefreiheit. Die Mei-

nungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und Wir-

kungsdimension. Vom Schutz umfaßt ist das Recht des Äußernden, das

Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschl.

v. 17.12.2002, NJW 2003, 1109). Deshalb muß auch die Frage, ob der mit der

Information der Presse Drohende sich eines rechtmäßigen oder eines rechts-

widrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden.

(2) Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 ist allerdings ge-

gen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihres Geschäftsfüh-

rers und das Recht der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb abzuwägen. Der an-

gedrohte Artikel hätte, wie bereits dargelegt, wegen seines nach der Ankündi-

gung zu erwartenden Inhalts das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. den

Gewerbebetrieb der Klägerin (zur parallelen Schutzrichtung dieser beiden

Rechtsgüter vgl. Staudinger/Hager, BGB (1999), § 823 Rdn. C 28), zu dem ihr

guter wirtschaftlicher Ruf gehört, sowie auch das Persönlichkeitsrecht des sie

beherrschenden Geschäftsführers beeinträchtigt. Die Meinungsäußerungsfrei-

heit findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der per-

sönlichen Ehre ihre Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das bedeutet aber nicht, daß

die Veranlassung von Presseberichten, die den sozialen Geltungsanspruch des

Betroffenen verletzen, in jedem Fall unzulässig ist. Die allgemeinen Gesetze

müssen vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im

Lichte und in der Bedeutung der Grundrechte gesehen und so interpretiert wer-

den, daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte auf jeden Fall gewahrt bleibt.

Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist

also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts auf-

zufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die

allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeu-

tung der Grundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in

ihrer die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt wer-

den müssen (sogenannte Wechselwirkung; BVerfG seit BVerfGE 7, 198,

207 f.). Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beein-

trächtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allge-

meinen Gesetzen verfolgt werden (BVerfGE 35, 202, 224 f.). Dieselben Grund-

sätze gelten für eine Kollision des Rechts der persönlichen Ehre (Art. 2 Abs. 1

GG) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Interessenabwägung greift

gleich doppelt ein, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem zivilrechtlichen

allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem zivilrechtlichen Recht am Gewerbe-

betrieb konkurriert. Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmen-

tatbestände, bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern

in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der

Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht

(BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319;

Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).

(3) Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Frei-

heiten des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BVerfGE 71, 206, 219 f.),

daß die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 schwerer wiegt.

(a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die Veröffentlichung des Vertrags-

werks und der Rechnungen ankündigte, folgt dies schon aus dem Grundsatz,

daß wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, je-

denfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, nicht die Intim-, Privat-,

oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG,

Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten zu 1,

die Vertragsdokumente oder vertragliche Streitigkeiten vertraulich zu behan-

deln, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht etwa allgemein unzulässig, mit einem

privaten Rechtsstreit an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn interne Einigungsver-

suche scheitern. Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer ge-

richtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt

(BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03,

NJW 2005, 279). Wahre Tatsachen, auch wenn sie einen privaten Rechtsstreit

betreffen, darf die Presse also veröffentlichen. Man darf sie daher auch der

Presse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit negati-

ven Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist

(vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Auch die bloße Drohung, die Presse

zu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt.

Die Veröffentlichung wahrer Tatsachen ist allerdings nur zulässig, sofern

dabei nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist aber

nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in

einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93,

266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64).

Hier kann zumindest der lokalen Öffentlichkeit - deren Informationsbedürfnis

genügt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO) - ein legitimes Interesse am Streit

der Parteien nicht abgesprochen werden. Denn der Ausgang dieses Streits be-

rührte einen größeren Kreis dritter Personen. Wenn ein Sportverein wie der Be-

klagte zu 1 eine Auseinandersetzung von erheblicher finanzieller Tragweite

führt, die sich auf Art und Umfang seiner künftigen Vereinstätigkeit oder gar auf

seinen Fortbestand auswirken kann und die zudem den Vorwurf einer - mögli-

cherweise strafbaren - Kollusion zwischen dem Vereinspräsidenten und einem

Vorstandsmitglied enthält, so sind daran zum einen alle Vereinsmitglieder, dar-

über hinaus aber auch diejenigen Bevölkerungskreise interessiert, die als Be-

sucher der Sportveranstaltungen des Vereins oder auch nur als Konsumenten

der Medienberichte über dessen Veranstaltungen am Vereinsleben Anteil neh-

men. Die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen wäre daher

grundsätzlich zulässig gewesen.

(b) Dasselbe gilt für einen etwaigen kritischen Kommentar der Zeitung

zum Inhalt der veröffentlichten Unterlagen. Die Klägerin mußte die Drohung des

Beklagten zu 3 dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 nicht nur den kommen-

tarlosen Abdruck der Urkunden, sondern auch einen negativ wertenden Be-

gleitartikel im "Traber-Journal" anstoßen wolle. Wenn es sich, wie hier, um ei-

nen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage

handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässig-

keit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002,

aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).

(c) Bei der Abwägung ist weiter zugunsten des Beklagten zu 1 zu be-

rücksichtigen, daß die angedrohte Berichterstattung nicht den privaten Lebens-

kreis des Geschäftsführers der Klägerin, sondern ihre und ihres Geschäftsfüh-

rers wirtschaftliche Betätigung betroffen hätte. Die Persönlichkeit wird im ge-

schäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender

hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, daß sein Geschäftsgebaren auch in

der Presse erörtert wird. Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der

Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986

- VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320). Eine etwa damit ver-

bundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden,

solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in

ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist

(BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO). Eine Auseinandersetzung mit der in der Litera-

tur überwiegend kritisch beurteilten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt.

v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines

steuerrechtlichen Seminars nicht auf die negativen Punkte in der veröffentlich-

ten Jahresabschlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im vorlie-

genden Fall nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entschei-

dung maßgeblich auf die eigenerwerbswirtschaftlichen Zwecke des Verletzers

abgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen.

(d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der

sogenannten Schmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren

und an den Pranger zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Grund-

sätzlich ist indes davon auszugehen, daß ein Presseorgan, dem Informationen

über einen die Öffentlichkeit interessierenden Privatrechtsstreit zugetragen

werden, zunächst unter Beachtung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten

recherchiert, insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme

gibt, und sodann möglicherweise kritisch, dabei aber sachbezogen und nicht

etwa diffamierend berichtet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß der Be-

klagte zu 3 damit drohte, das "Traber-Journal" werde seinen Kommentar diffa-

mierend gestalten und die Klägerin und ihren Geschäftsführer - unter Verlet-

zung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten - an den Pranger stellen. Eine

derartige Drohung kann insbesondere nicht der angeblichen Äußerung des Be-

klagten zu 3 entnommen werden, der Geschäftsführer der Klägerin könne sich

nach der Berichterstattung im "Traber-Journal" auf der Rennbahn nicht mehr

sehen lassen. Da der Beklagte zu 3 den Vertrag und die Rechnungen der Klä-

gerin für anstößig hielt, wäre eine derartige Äußerung vielmehr als Ausdruck

seiner Überzeugung zu verstehen, daß allein die - nicht diffamierend gestalte-

te - Aufdeckung der objektiven Fakten den Lesern ein so negatives Bild des

Klägers vermitteln werde, daß sich seine Rennbahnbekannten von ihm abwen-

den würden.

Nach alledem war die angedrohte Veranlassung einer Berichterstattung

im "Traber-Journal" kein rechtswidriges Mittel.

bb) Ebensowenig war der Zweck der Drohung rechtswidrig. Wie bereits

dargelegt, ist der Zweck der Drohung nicht schon dann rechtswidrig, wenn dem

Drohenden kein Anspruch auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern genügt es

für die Rechtmäßigkeit des erstrebten Erfolgs, daß der Drohende in vertretbarer

Weise an die Berechtigung seines Standpunktes glaubt (s.o. II 4 a). Dies war

hier der Fall, weil der Beklagte zu 3 in vertretbarer Weise annehmen durfte, daß

der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag, wenn dieser nicht ohnehin nichtig sei,

jedenfalls vorzeitig kündigen und gegenüber den Restforderungen der Klägerin

mit Schadensersatzansprüchen wegen Überzahlung aufrechnen könne.

cc) Schließlich war auch die Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. Ei-

ne Drohung ist auch dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich

allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung

dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und ge-

recht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Dro-

hung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st.

Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301). So

lag es hier indessen nicht. Die Drohung, die Presse zu informieren, ähnelt der

Drohung mit einer Strafanzeige. Diese ist nach überwiegender Meinung ad-

äquat, wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm ange-

richteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v.

06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71,

WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Fincken-

stein, BGB (2004), § 123 Rdn. 71). Sowenig demjenigen, der sich durch eine

Straftat geschädigt glaubt, die Strafanzeige verwehrt werden kann, sowenig ist

- wie bereits dargelegt - das vermeintliche Opfer zivilrechtlichen Unrechts ge-

hindert, die Presse zu informieren, wenn ein legitimes Informationsinteresse der

Öffentlichkeit besteht. In beiden Fällen erscheint es aber andererseits nicht an-

stößig, wenn der Geschädigte dem Straftäter bzw. dem zivilrechtlichen Schädi-

ger erklärt, daß er im Falle der Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ausgleichsan-

sprüche auf die Strafanzeige bzw. die Information der Presse verzichten werde.

Denn die sich darin ausdrückende Betrachtung des Geschädigten, daß durch

die Anspruchserfüllung eine Wiedergutmachung des Unrechts erfolgt, die es

unnötig macht, den Täter strafrechtlich zu verfolgen oder ihn durch einen Pres-

sebericht dem negativen Urteil der Öffentlichkeit auszuliefern, ist nicht zu bean-

standen. Eine solche Entwicklung und Beendigung des Konflikts ist vielmehr

sozialadäquat.

Somit war auch die Drohung des Beklagten zu 3 mit einer Berichterstat-

tung im "Traber-Journal" nicht rechtswidrig.

Da nach alledem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mangels wider-

rechtlicher Drohung nicht mit Erfolg anfechten konnte, kann sie aus der Erfül-

lung dieses Vertrages auch keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff