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BGH Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann

in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffas-

sung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrach-

tet als Meinungsäußerung darstellt.

BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September

2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem

Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil teil-

weise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Pro-

zeßkostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen

durch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzansprüche

gegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengeschäf-

ten geltend machen. Dabei läßt sich die Klägerin jeweils die Hälfte des Betra-

ges versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozeß erstreitet. In den

Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es auszugsweise:

„8. Vergleichsvorschlag durch das Gericht oder Gegenseite

8.1 Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, einem von der Gegenseite

oder dem Gericht vorgeschlagenen Vergleich über die streitigen Ansprüche zu-

zustimmen, wenn die Fo. Beteiligungs AG (scil. die Klägerin) diesen aufgrund

des erreichten Verfahrensstandes für sachgerecht hält.

8.2 Der Anspruchsinhaber ist allerdings berechtigt, für den Fall, daß er

einem derartigen Vergleich nicht zustimmen will, diese Vereinbarung zu kündi-

gen. In diesem Fall hat er der Fo. Beteiligungs AG den Betrag zu erstatten, der

im Fall des vorgesehenen Vergleichs auf die Fo. Beteiligungs AG entfallen wä-

re.“

Am 21. Oktober 1998 erschien in der Ausgabe 43/1998 des Branchenin-

formationsdienstes „k.m.-intern“ ein Artikel, in dem darüber berichtet wurde, daß

die Klägerin unter der Anwaltschaft eine Aktienbeteiligung akquiriere. Die Ver-

fasser dieses Berichts gingen dabei irrtümlich von einer Aktien-Zeichnungsfrist

von drei Wochen aus. Wörtlich heißt es dort:

„ ...Ohne hier die Frage prüfen zu wollen, ob es sich für Kläger tatsäch-

lich lohnt, sich mit Fo., deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulassen,

da im Fall des gewünschten Prozeßgewinns 50 % der Klagesumme an Fo. ab-

zuführen sind, womit wir grundsätzlich Zweifel am Klage-Finanzierungssystem

von Fo. äußern wollen, halten wir eine derart kurze Fristsetzung zur Aktien-

zeichnung, wie Fo. sie derzeit praktiziert, für unseriös. Potentiellen Kunden ge-

genüber mit der Wurst zu winken und gleichzeitig zu suggerieren, die Wurst

habe ein nach Stunden zu berechnendes Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes

als Bauernfängerei...“.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er vertritt Mandanten, die an der Vermitt-

lung der betreffenden Immobiliengeschäfte beteiligt waren. Er verfaßte eine Ab-

handlung mit dem Titel „Das Interesse an der Lüge - Auch im Zivilrecht?“. Diese

sandte er u.a. an verschiedene Landgerichte, Redaktionen von Wirtschaftszeit-

schriften, Staatsanwaltschaften, eine betroffene Bank, die Notarkammer H. und

an die Bundesnotarkammer. Über die Klägerin heißt es darin:

„Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst

k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat ge-

rade im Fall F. recht damit: ...“.

Weiter wird dort ausgeführt:

„Weder die Fo. AG in ihrem Werbeblatt noch F. klärten ferner darüber

auf, daß der Mandant sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe ver-

pflichten muß, wenn das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Ver-

gleich beendet werden soll, dem zwar Fo. AG zustimmt, den aber der Mandant

ablehnt (Ströbel, BRAK-Mitt. 1998, 263, 264).“

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung

einzelner in seiner Abhandlung enthaltener Äußerungen. Das Landgericht hat

der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, die Behaup-

tung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst „k.m.-intern“ habe das

Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Gegen

dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, auch die Behaup-

tung zu unterlassen, der Mandant, dessen Prozeß durch die Klägerin finanziert

wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall ver-

pflichten, daß das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich

beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant

ablehnt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg und führte zur Kla-

geabweisung, soweit er vom Landgericht zur Unterlassung einer weiteren Äu-

ßerung verurteilt worden war.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Be-

klagte die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beiden von ihm untersagten

Äußerungen seien Tatsachenbehauptungen. Der Begriff „Vertragsstrafe“ sei ein

feststehendes juristisches Rechtsinstitut. Bei der Auslegung einer Äußerung sei

darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser sie verstehen durfte,

nicht darauf, wie der Autor sie gemeint habe oder verstanden wissen wollte.

Gerade weil der Beklagte Jurist sei und seine Abhandlung unter Hinweis darauf

verfaßt habe, dürfe der verständige Durchschnittsleser davon ausgehen, daß

der Autor den Begriff „Vertragsstrafe“ tatsächlich im Rechtssinne gemeint habe.

Bei den Adressaten seiner Abhandlung könne ohne weiteres unterstellt werden,

daß ihnen dieser Begriff als Rechtsinstitut bekannt sei. Insbesondere weil der

Beklagte im nachfolgenden Absatz zwischen „Vertragsstrafe“ einerseits und

„Abstandssumme“ andererseits unterscheide, erwarte der Leser nicht, daß hier

ein Begriff falsch angewandt werde. Daß der Beklagte seine Abhandlung als

„Gutachten“ bezeichne, ändere nichts an dem Charakter der Äußerung; sie ent-

halte keine Wertung des Beklagten. Die Äußerung sei unwahr und geeignet, die

Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu beeinträchtigen.

Der Berufsstand des Beklagten führe zu keiner anderen Beurteilung. Der

Beklagte werde nicht als Rechtsanwalt, sondern als Autor der Abhandlung in

Anspruch genommen. Diese sei kein anwaltliches Gutachten; die Schrift sei

nicht in einer konkreten Rechtssache seiner Mandanten gefertigt worden, son-

dern aus Anlaß eines Aufsatzes von Rechtsanwalt F. et. al. in einer wissen-

schaftlichen Zeitschrift. Solche Veröffentlichungen unterfielen nicht der grund-

gesetzlich geschützten Mandantenvertretung. Der Beklagte behaupte nicht, die

Äußerungen namens und im Auftrag seiner Mandanten abgegeben zu haben.

Selbst wenn er die Abhandlung auf deren Initiative und zu deren Verteidigung

abgefaßt haben sollte, rechtfertige das nicht das Aufstellen und die Verbreitung

unwahrer Tatsachenbehauptungen über die Klägerin, mit der kein Streit be-

standen habe.

Auch die mit einer Belegstelle versehene Behauptung, der Branchenin-

formationsdienst „k.m.-intern“ habe das Prozeßfinanzierungssystem der Kläge-

rin als Bauernfängerei bezeichnet, sei unwahr. In dem zitierten Artikel beziehe

sich der Ausdruck „Bauernfängerei“ nämlich nicht auf das Prozeßfinanzie-

rungsmodell der Klägerin, sondern auf die Aktien-Zeichnungsfrist. Der Beklagte

könne sich nicht damit rechtfertigen, dies anders verstanden zu haben. Der

Wortlaut der Belegstelle sei sprachlich eindeutig und nicht mißzuverstehen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das durch Art. 12

Abs. 1 GG geschützte Recht des Rechtsanwalts auf freie, unreglementierte Be-

rufsausübung stehe der Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterlassung im

Streitfall entgegen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können

ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in

einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller

Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Aus-

gangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfrei-

heit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. De-

zember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die

Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte

in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der

Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines

anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in

dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft wer-

den. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erforder-

nissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich

unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens

durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem

gesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten.

Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das

Rechtsschutzbedürfnis. Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor Ver-

waltungsbehörden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 -

NJW 1971, 284; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO und vom

18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - VersR 1995, 176, 177 m.w.N.; Senatsbe-

schluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03).

b) Entgegen der Auffassung der Revision können die aufgezeigten

Grundsätze den Ausschluß von Ehrenschutzklagen jedoch nicht rechtfertigen,

wenn die beanstandeten Äußerungen - wie im vorliegenden Fall - in einer ähn-

lich einem Rundschreiben verteilten Abhandlung zur Durchsetzung von Interes-

sen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden. Nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats finden sie auf Äußerungen, mit de-

nen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit

tritt, keine Anwendung. Der Ausschluß der Ehrenschutzklage gegenüber dem

Prozeßgegner stellt sich nämlich als einschneidende Beschränkung des Ehren-

schutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anläßlich eines lau-

fenden oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder be-

hördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden

daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder

künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem

Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Be-

schränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Ver-

fahrens durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und ähnliches belastet wird

(Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO; vgl. auch Senats-

urteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118; BVerfG, NJW

1991, 2074, 2075). Zu Unrecht mißt die Revision im Streitfall dem Umstand be-

sondere Bedeutung bei, daß die Mandanten des Beklagten durch eine Medien-

kampagne beeinträchtigt worden seien, die ihnen eine besondere Abwehrsitua-

tion auferlegt habe. Im Rahmen des nach Art. 5 Abs. 1 GG Zulässigen kann der

Rechtsanwalt als Vertreter seines Mandanten zwar auch an die Öffentlichkeit

gehen, um dessen Interessen zu wahren. Dabei müssen die Befugnisse desje-

nigen, der seine Rechte hierdurch beeinträchtigt sieht, jedoch ungeschmälert

erhalten bleiben, da er ansonsten die grundrechtlich garantierte Möglichkeit ver-

löre, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren zu wahren (vgl. BVerfG,

aaO m.w.N.).

Die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewährt

dem Rechtsanwalt insoweit keinen weitergehenden Schutz, als er der Partei

selbst zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts unterliegt die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und

unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen

(BVerfGE 50, 16,

29 = NJW 1979, 1159, 1160; 63, 266, 284 = NJW 1983, 1535, 1536; BVerfG,

NJW 1996, 3267 m.w.N.). Die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ist

jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann

seine Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt

werden (BVerfGE 50, 16, 29 = NJW 1979, 1159, 1160 m.w.N.; 63, 266,

284 = NJW 1983, 1535, 1536; 76, 171, 184 = NJW 1988, 191). Als unabhängi-

ges Organ der Rechtspflege ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen

seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen

Rechte zu wahren und zu verfolgen und Gerichte und Behörden vor Fehlent-

scheidungen zum Nachteil seines Mandanten zu bewahren. Soweit er sich im

Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern

in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regel-

mäßig macht er sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant schildert, nicht als

persönliche Behauptung zu eigen und stellt, indem er diesen wiedergibt, keine

eigene persönliche Behauptung auf. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen ge-

gebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. KG,

MDR 1998, 504). Die Zulässigkeit einer gegen den Rechtsanwalt gerichteten

Unterlassungsklage wird dadurch nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn seine

Äußerung im Zusammenhang mit einer Medienkampagne im Vorfeld oder am

Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt.

2. In der Sache steht der Klägerin jedoch hinsichtlich beider beanstande-

ter Äußerungen ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 824, 1004

BGB nicht zu.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei

der Behauptung des Beklagten, der Mandant, dessen Prozeß durch die Kläge-

rin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für

den Fall verpflichten, daß das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen

Vergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der

Mandant ablehnt, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine zuläs-

sige Meinungsäußerung.

aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-

zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche vom Revisionsgericht uneinge-

schränkt zu überprüfen

ist

(vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994

- VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und vom 30. Mai 2000

- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. m.w.N.). Tatsachenbehauptungen

unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, daß bei diesen die subjektive Be-

ziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht,

während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner

Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). Für

die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob

die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Bewei-

ses zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch

das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden

und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (Senatsurteile

vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999, 1162 f. und vom 27. April

1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54, 60;

BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 14 = NJW 1992, 1439, 1440).

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen,

wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem

unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte

Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist,

sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleit-

umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 139, 95, 102 und

vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO, S. 1163).

Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies dar-

auf hin, daß sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzu-

stufen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982,

904, 905 f. und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907). Als Tatsachenmittei-

lung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurtei-

lung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim

Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-

ten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des

Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der

Rechtsbegriff verwendet wird (Senatsurteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 -

aaO m.w.N.).

bb) Ob eine vertragliche Bestimmung ein Vertragsstrafeversprechen ent-

hält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Denn ein solches kann nicht nur dann

vorliegen, wenn die Parteien eine für den Eintritt bestimmter Umstände ausbe-

dungene Zahlung als Vertragsstrafe bezeichnet haben. Andererseits muß nicht

jede von den Parteien so bezeichnete Zahlung eine Vertragsstrafe im Rechts-

sinne darstellen. Die Beurteilung der Vertragsbestimmung erfordert - anders als

die Deutung einfacher, auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe -

eine

rechtliche Bewertung

(vgl. Senatsurteile

vom 22. Juni 1982

- VI ZR 251/80 - aaO und

- VI ZR 255/80 - aaO; vom 28. Juni 1994

- VI ZR 252/93 - aaO S. 1121 f.; vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - aaO

und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO; siehe auch BVerfG, NJW 2000,

199, 200; BVerfG, NJW-RR 2001, 411 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109 f.; Münch-

Komm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 824, Rdn. 21 f. m.w.N.). Ob sich diese im Er-

gebnis als vertretbar oder unvertretbar erweist, macht die Verwendung des

Rechtsbegriffs nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern hält sich im Rah-

men des subjektiven Dafürhaltens und Meinens. Die rechtliche Subsumtion ist

nicht einem Beweis zugänglich, sondern erfordert eine eigene Bewertung.

Eine solche Beurteilung hat der Beklagte hier vorgenommen. Die rechtli-

che Bewertung der von der Klägerin verwendeten Vertragsbestimmung als Ver-

tragsstrafeversprechen gibt die subjektive Beurteilung des Beklagten wieder. Ihr

kann zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden, doch stellt sie

sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, gerade deshalb als Meinungsäu-

ßerung dar. Hinzu kommt, daß sich die von der Klägerin beanstandete Äuße-

rung im Rahmen einer rechtlichen Abhandlung findet, die als solche insgesamt

von Elementen der Wertung durchdrungen ist.

cc) Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet,

sondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen gehört das

Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen, zu dessen Wahrung

auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Se-

natsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO; BVerfGE 99, 185, 195 ff. =

NJW 1999, 1322, 1323 f.). Im Streitfall führt die gebotene Abwägung zwischen

den Rechten der Klägerin und der Meinungsfreiheit des Beklagten dazu, daß

diese den Vorrang verdient. Die Behauptung, jemand lasse sich eine Vertrags-

strafe versprechen, stellt weder eine Schmähkritik dar, noch ist sie aus sich

heraus oder in dem von dem Beklagten geschaffenen Kontext ehrenrührig. Die

Rechtsordnung erlaubt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausdrücklich und

setzt dieser Möglichkeit zugleich Grenzen. Jedenfalls solange - wie im Streit-

fall - nicht der Eindruck erweckt wird, jemand überschreite diesbezüglich die

Grenze des rechtlich Zulässigen, beeinträchtigt die bloße rechtliche Bewertung

eines Vertragspassus‘ als Vertragsstrafe denjenigen, der sich eine Zahlung für

den Fall des Eintritts bestimmter Umstände versprechen läßt, nicht derart, daß

im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Entfal-

tung der Persönlichkeit des Einzelnen ein Unterlassungsanspruch bestehen

könnte.

b) Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-

fungsgericht die Äußerung des Beklagten, der Brancheninformationsdienst

„k.m.-intern“ habe das Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfän-

gerei bezeichnet, im Streitfall als Tatsachenbehauptung gewertet hat.

aa) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbe-

hauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es

nach gefestigter Rechtsprechung der Ermittlung ihres vollständigen Aussage-

gehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusam-

menhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie be-

treffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt

werden

(Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 und vom 28. Juni 1994

- VI ZR 252/93 - aaO, jeweils m.w.N.). So dürfen aus einer komplexen Äuße-

rung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen wer-

den und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äu-

ßerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutz-

bereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG

fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grund-

rechtspositionen erforderlich wird

(Senatsurteil

vom 25. März 1997

- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842; BVerfGE 85, 1, 15 f. = NJW 1992, 1439,

1440).

bb) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die

betreffende Äußerung des Beklagten zwar insgesamt wiedergegeben, aber nur

deren ersten Teil, der einen tatsächlichen Gehalt aufweist, gewürdigt hat. Diese

Aufspaltung führt notwendigerweise zu einer isolierten Betrachtungsweise, die

den Aussagegehalt der gesamten Äußerung nicht erfaßt. Hierfür muß vielmehr

auch der zweite sich anschließende, nicht in den Klageantrag aufgenommene

Halbsatz gewürdigt werden, welcher lautet: „und hat gerade im Fall F. recht

damit.“. Dieser zweite Teil der Äußerung gibt nicht nur die Auffassung des Be-

klagten wieder. Durch die Bezugnahme auf den ersten Satzteil macht sich der

Äußernde hier vielmehr auch den Inhalt des von ihm dort wiedergegebenen

Zitats zu eigen. Er setzt dieses Zitat, von dem er sich nicht etwa distanziert (vgl.

hierzu Senatsurteil BGH 132, 13, 18 f.), sondern das er durch den Nachsatz

sogar inhaltlich bekräftigt, an dieser Stelle gezielt ein, um seiner eigenen Mei-

nungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Meinung eines

Dritten ein größeres Gewicht zu verleihen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der

Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat. Durch die Verknüp-

fung des Zitats mit der Wiedergabe der eigenen Auffassung des Äußernden

stellt sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel

von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar. Daß mit dem Klagean-

trag lediglich der Teil herausgegriffen und vom restlichen Teil der Äußerung

abgetrennt worden ist, der einen tatsächlichen Gehalt hat, kann nicht zu einer

anderen Beurteilung

führen

(vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997

- VI ZR 102/96 - aaO). Für den Leser der Abhandlung liegt der Akzent der Ge-

samtaussage in dem Vorwurf des Beklagten, das Prozeßfinanzierungsmodell

der Klägerin sei - jedenfalls im Fall F. - Bauernfängerei. Damit stellt sich die

Aussage insgesamt als eine Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den

Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt.

cc) Die danach im Streitfall gebotene Abwägung zwischen den Rechten

der Klägerin und der Meinungsfreiheit des Beklagten führt dazu, daß letztere

den Vorrang verdient. Die Äußerung, das Prozeßfinanzierungsmodell der Klä-

gerin sei - jedenfalls im Fall F. - Bauernfängerei, stellt weder eine Schmähkritik

dar, noch ist sie aus sich heraus oder in dem von dem Beklagten geschaffenen

Kontext ehrenrührig.

(1.) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrän-

genden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine

überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich

genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur

dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinanderset-

zung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund

steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleich-

sam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Dezem-

ber 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 320 und vom 30. Mai 2000

- VI ZR 276/99 - aaO S. 1163, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2003,

3760 und NJW 2004, 590, 591). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Lei-

stung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grund-

recht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie

scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen

als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 und

vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445).

(2.) Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt die in

Rede stehende Bezeichnung als Bauernfängerei nicht. Die hierin enthaltene

Bewertung des geschäftlichen Vorgehens der Klägerin kann nicht als bloße Dif-

famierung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des erforderli-

chen Sachbezugs im Rahmen der Abhandlung des Beklagten. Letzterer setzt

sich - wenn auch an dieser Stelle in recht scharfer Form - mit dem Prozeßfinan-

zierungsmodell der Klägerin auseinander. Er bewertet die vertraglichen Rechte

und Pflichten der von der Klägerin angesprochenen Kapitalanleger und gelangt

zu dem Ergebnis, daß für sie das System der Klägerin unvorteilhaft sei. Eine

solche Bewertung ist, auch wenn sie sich teilweise überzogener Formulierun-

gen bedient, unter Berücksichtigung der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom

Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5

Abs. 1 GG gedeckt.

III.

Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat

gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage insge-

samt abweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll