Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.04.2005 – XI ZR 218/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR

272/03, WM 2005, 327, 329). Die Entscheidung des

Rechtsstreits durch den Einzelrichter verstößt nicht

der Stellung der Sachanträge nach Erörterung der

Sach- und Rechtslage in dem Termin vor dem Einzel-

richter am 16. Dezember 2003 haben die Parteien

durch ihre Prozeßbevollmächtigten konkludent zum

Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Entscheidung

durch den Einzelrichter einverstanden sind

(vgl.

BVerfGE 98, 145, 153). Im übrigen wird von einer nä-

heren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 92.714,35 €.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen