BGH Beschluss vom 19.04.2005 – XI ZR 218/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR
272/03, WM 2005, 327, 329). Die Entscheidung des
Rechtsstreits durch den Einzelrichter verstößt nicht
gegen Art. 101 Abs. 1 GG oder § 527 Abs. 4 ZPO. Mit
der Stellung der Sachanträge nach Erörterung der
Sach- und Rechtslage in dem Termin vor dem Einzel-
richter am 16. Dezember 2003 haben die Parteien
durch ihre Prozeßbevollmächtigten konkludent zum
Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Entscheidung
durch den Einzelrichter einverstanden sind
(vgl.
BVerfGE 98, 145, 153). Im übrigen wird von einer nä-
heren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 92.714,35 €.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen