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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 1 StR 110/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 110/05

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Stuttgart vom 22. November 2004 aufgehoben

(§ 349 Abs. 4 StPO),

a) soweit der Angeklagte wegen "gemeinschaftlichen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge" verurteilt wurde unter Aufrechterhaltung

der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2

StPO).

Gründe:

Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge vermögen die bislang zur subjektiven

Tatseite getroffenen Feststellungen die Bewertung des Tatbeitrags des Ange-

klagten als mittäterschaftliche Beteiligung aus den in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 22. März 2005 dargelegten Gründen nicht zu tra-

gen.

Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

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