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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 1 StR 110/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 22. November 2004 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen "gemeinschaftlichen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge" verurteilt wurde unter Aufrechterhaltung
der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2
StPO).
Gründe:
Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge vermögen die bislang zur subjektiven
Tatseite getroffenen Feststellungen die Bewertung des Tatbeitrags des Ange-
klagten als mittäterschaftliche Beteiligung aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 22. März 2005 dargelegten Gründen nicht zu tra-
gen.
Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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