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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 1 StR 120/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 120/05

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 20. April 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land­

gerichts Mosbach vom 17. Dezember 2004 wird als unbe­

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach­

teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht

hinsichtlich der Tat Nr. 11 der Urteilsgründe nicht ausdrück­

lich ausgesprochen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt

schon Erwachsener war. Der Senat entnimmt jedoch der

Gesamtheit der Urteilsgründe, daß das Schwergewicht der

Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahrs lag und damit alle

Taten des Angeklagten einheitlich nach Jugendstrafrecht be­

urteilt worden sind (§ 32 JGG). Die Verfallsanordnung kann

indessen nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraus­

setzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die

Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz

bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten angeordnet. Sie

wollte das vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständ­

lichen Taten Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteils­

gründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Be­

trag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen

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wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach

den §§ 73, 73a StGB in Betracht.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf