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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 1 StR 120/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 20. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land
gerichts Mosbach vom 17. Dezember 2004 wird als unbe
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht
hinsichtlich der Tat Nr. 11 der Urteilsgründe nicht ausdrück
lich ausgesprochen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt
schon Erwachsener war. Der Senat entnimmt jedoch der
Gesamtheit der Urteilsgründe, daß das Schwergewicht der
Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahrs lag und damit alle
Taten des Angeklagten einheitlich nach Jugendstrafrecht be
urteilt worden sind (§ 32 JGG). Die Verfallsanordnung kann
indessen nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraus
setzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die
Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz
bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten angeordnet. Sie
wollte das vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständ
lichen Taten Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteils
gründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Be
trag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen
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wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach
den §§ 73, 73a StGB in Betracht.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf