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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 1 StR 123/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 123/05

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 gemäß

§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO beschlos-

sen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren ein-

gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. A. 3. der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist (Diebstahl eines Pkw-Zündschlüssels

am 1. Mai 2004 gegen 12.00 Uhr in R. ; § 154 Abs. 2

StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem

Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-

kasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 20. Dezember 2004 dahin abgeändert,

daß der Angeklagte wegen

a) Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung,

b) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit

Urkundenfälschung,

c) Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und fahrlässiger Körper-

verletzung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel

ermäßigt (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Gründe:

Die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Fal-

les II. A. 3. der Urteilsgründe hat die ausgesprochene Schuldspruchänderung

zur Folge. Die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe entfällt. Gleichwohl kön-

nen die für die übrigen Fälle in Ansatz gebrachten Einzelstrafen bestehen blei-

ben; der Senat vermag die Gesamtfreiheitsstrafe selbst neu festzusetzen.

1. Über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. A. 3. der Urteilsgründe

hinaus begegnen auch die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. und 4. rechtli-

chen Bedenken deshalb, weil das Landgericht die Verwirklichung von Regel-

beispielen im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB angenom-

men hat. Auch dies zwingt im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"a) In beiden Fällen" (Fälle 2. A. 1. und 4.) "belegen die Urteilsfeststel-

lungen nicht, dass der Angeklagte mit einem 'falschen Schlüssel' in

die Fahrzeuge eingedrungen ist. Bei den verwendeten Schlüsseln

handelte es sich um echte Schlüssel, die den Berechtigten abhan-

den gekommen waren. Ein echter Schlüssel wird durch seinen be-

stimmungswidrigen Gebrauch durch Dritte erst dann zu einem fal-

schen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, wenn

der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zur ordnungsgemä-

ßen Öffnung des Raumes entzogen hat. Dies ist in der Regel nur der

Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung des Schlüssels durch

den Täter das Abhandenkommen des Schlüssels bereits bemerkt

hatte (BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 2;

BGHSt 21, 189; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 243 Rdn. 13; Schmitz in

Münchener Kommentar zum StGB § 243 Rdn. 27). Aus den auf UA

S. 12 f. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dies bezüglich

des Schlüssels des Ford Sierra (Fall II. A. 1.) nicht der Fall war. Hin-

sichtlich des Schlüssels des Volvo (Fälle II. A. 3., 4.) fehlt es an

Feststellungen hierzu.

b) In beiden Fällen erfüllt die Vorgehensweise des Angeklagten auch

nicht das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Danach

ist Voraussetzung, daß die Sache durch eine (andere) Schutzvor-

richtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Daran fehlt es,

wenn die Vorrichtung die Wegnahme nicht wesentlich erschwert.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schlüssel im Schloss

steckt, daneben liegt oder sonst leicht erreichbar ist (vgl. Schmitz

aaO § 243 Rdn. 35; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 243 Rdn. 16).

Der Umstand, dass in beiden Fällen eine gestreckte Tatbegehung

vorliegt, ändert an dieser rechtlichen Wertung nichts.

Indes erscheint die Annahme unbenannter schwerer Fälle des Dieb-

stahls außerhalb der Regelbeispiele deshalb gerechtfertigt, weil der

Angeklagte die Fahrzeuge mit 'richtigen', aber heimlich entwendeten

bzw. unterschlagenen Schlüsseln entwendet hat (Tröndle/Fischer,

StGB 52. Aufl. § 243 Rdn. 23), er zudem im Verlauf von etwa zwölf

Jahren vor den - nicht einmal sechs Wochen nach der letzten Haft-

entlassung begonnenen - verfahrensgegenständlichen Taten elf

Jahre wegen einschlägiger Delikte inhaftiert war (UA S. 31) und die

Tat unter II. A. 4., für die das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei

Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt hat, durch ein hohes Maß an kri-

mineller Energie geprägt war (UA S. 31, 33). Die hierwegen ver-

hängten Einzelstrafen erscheinen deshalb angemessen (§ 354 Abs.

1a Satz 1 StPO)."

2. Wegen des Wegfalls der Einzelstrafe von sechs Monaten für die Tat

im Falle II. A. 3. der Urteilsgründe, derentwegen der Senat das Verfahren ein-

gestellt hat, kann die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag indessen die Gesamtfreiheitsstrafe

selbst auf drei Jahre herabzusetzen (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Dabei hat er

die entfallene Einzelstrafe in vollem Umfang von der vom Landgericht ausge-

sprochenen Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug gebracht. Der Senat erachtet eine

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angesichts der Tatumstände und des

Gewichts der Taten gerade auch im Blick auf Umstände und Vorgehen im Falle

II. A. 3. der Urteilsgründe für angemessen.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bundesrichter Dr. Wahl ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Nack Nack Boetticher

Schluckebier Elf