Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 1 StR 552/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 552/04

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juni 2004 wirksam

zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen

Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Revi-

sion ein. Das Rechtsmittel nahm der nunmehr 21jährige Angeklagte mit einem

am 12. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben persön-

lich zurück. In diesem Schreiben vom 9. April 2005 erklärte der Angeklagte:

"Da ich bereits schon 9 Monate abgebüßt habe möchte ich von der Be-

rufung zurück tretten und die Reststrafe absitzen."

"Ich bitte Sie deswegen um eine schnelle bearbeitung und um die

Schließung meiner Berufung."

Am 8. April 2005 hatte das Revisionsgericht Termin zur Hauptverhand-

lung anberaumt. Mit einem am 13. April 2005 beim Bundesgerichtshof einge-

gangenen Schreiben teilte der Angeklagte mit:

"Heute den 11.04.2005 habe ich einen Termin zur Verhandlung bekom-

men und möchte den Termin auch wahrnehmen. Das wäre am 2. Juni

2005, deswegen bitte ich Sie die Revision nicht zu schließen."

Letzteres Begehren bleibt ohne Erfolg.

Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 9. April 2005 ist eindeu-

tig. Sie erstreckt sich auch auf ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel.

Diese Erklärung wurde wirksam mit Eingang beim Bundesgerichtshof, dem mit

der Sache befaßten Gericht, am 12. April 2005. Die Rechtsmittelrücknahme

führt zum Verlust des Rechtsmittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht wider-

rufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Die fehlende Kenntnis vom an-

beraumten Termin bei Abgabe der Rücknahmeerklärung ist ohne Einfluß auf

deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

Nack Boetticher Kolz

Elf Graf