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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 3 StR 51/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 51/05 vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat:
Den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurück- gewiesen. Danach kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß die Straf- kammer weitere Beweisbehauptungen rechtsfehlerhaft als wahr unter- stellt hat (nämlich daß der Zeuge M. gegenüber einem spani- schen Notar erklärt habe, der Angeklagte habe sich von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 6. Januar 2003 im Hause des Zeugen aufgehalten, und daß es ihm dann bei einem Aufenthalt in Mu. bis 24.00 Uhr nicht möglich gewesen sei, am nächsten Tag um 9.21 Uhr - wie geschehen - in E. angehalten zu werden), statt die Beweisanträge als be- deutungslos zurückzuweisen.
Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert