Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 5 StR 147/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 8. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren

Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Vollrauschs und Dieb-

stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revisi-

on des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat sieht Anlaß zu folgender Klarstellung: Dem Angeklagten

wurde bei allen Taten trotz jeweils erheblicher Verminderung seiner Steue-

rungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung eine Strafrahmenverschiebung nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt. Das Landgericht führt in diesem Zusammen-

hang aus, der Strafrahmenverschiebung stehe insbesondere entgegen, daß

sich für den einschlägig wegen alkoholbestimmten Gewalt- und Eigentums-

delikten vorbestraften Angeklagten durch die alkoholische Enthemmung vor-

hersehbar das Risiko der Begehung entsprechender Straftaten erhöht habe.

Dieser regelmäßig für sich allein tragfähige Ansatz (vgl. BGH NJW 2004,

3350, 3352, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) wird hier durch die

Feststellungen der Strafkammer relativiert, daß der Angeklagte seit seinem

20. Lebensjahr jeden Tag bis zu zweieinhalb Flaschen hochprozentiger Al-

koholika trinkt und inzwischen alkoholkrank an der Grenze zum chronischen

Alkoholismus ist, zudem nach regelmäßigem morgendlichen Trinkbeginn nur

noch eingeschränkt seinem Verlangen nach Alkohol widerstehen kann.

Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenver-

schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird, können im Rahmen der

gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zwar

auch einem alkoholkranken Straftäter schulderhöhende Verhaltensweisen

angelastet werden, die den grundsätzlich schuldmindernden Gesichtspunkt

einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufwiegen (vgl.

BGH aaO S. 3352; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29). Voraus-

setzung ist jedoch nicht nur die Vorhersehbarkeit, sondern auch die Ver-

meidbarkeit entsprechenden Verhaltens (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3351).

Gerade dem Alkoholkranken kann deshalb jedenfalls sein Alkoholkonsum in

aller Regel nicht ohne weiteres schulderhöhend vorgeworfen werden.

Die Versagung der Strafrahmenverschiebung ist vorliegend angesichts

folgender weiterer Erwägungen nicht zu beanstanden: Sachverständig bera-

ten hat das Landgericht bei dem Angeklagten festgestellt, daß er in seiner

Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung, Alkohol zu sich zu

nehmen oder dies zu lassen, nur erheblich eingeschränkt ist. Trotz Alkohol-

gewöhnung ist danach ein Rest von Steuerungsfähigkeit in bezug auf die

Alkoholaufnahme erhalten geblieben, der es unter den festgestellten Um-

ständen rechtfertigt, die Alkoholaufnahme dem in alkoholisiertem Zustand

häufig gewalttätigen Angeklagten – wenn auch mit minderem Gewicht – als

schulderhöhend, weil vermeidbar, anzulasten. In die Gesamtabwägung, bei

der dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH aaO

S. 3353), konnten hier die übrigen vom Landgericht geschilderten konkret

besonders gewichtigen Tatumstände wiederholt einschlägiger Vorerfahrun-

gen schulderhöhend eingestellt werden, so daß von einer Strafrahmenver-

schiebung abgesehen werden durfte.

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