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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 5 StR 61/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil

des Landgerichts Potsdam vom 5. Februar 2004 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Infolge der Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft

(§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird nunmehr sofort die Entscheidung nach § 57

Abs. 1 StGB zu treffen sein, für die hier grundsätzlich nach § 462a Abs. 2

Satz 1 StPO das Tatgericht zuständig ist. Ungeachtet des einer Strafausset-

zung nach § 56 Abs. 1 StGB noch entgegenstehenden Bewährungs-

versagens erscheint im Blick auf die getroffenen positiven Feststellungen zu

den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (UA S. 25), sofern

diese andauern, eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe – nicht zuletzt auch

unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Revisionsverfahrens –

naheliegend.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum