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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 5 StR 61/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil
des Landgerichts Potsdam vom 5. Februar 2004 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Infolge der Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft
(§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird nunmehr sofort die Entscheidung nach § 57
Abs. 1 StGB zu treffen sein, für die hier grundsätzlich nach § 462a Abs. 2
Satz 1 StPO das Tatgericht zuständig ist. Ungeachtet des einer Strafausset-
zung nach § 56 Abs. 1 StGB noch entgegenstehenden Bewährungs-
versagens erscheint im Blick auf die getroffenen positiven Feststellungen zu
den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (UA S. 25), sofern
diese andauern, eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe – nicht zuletzt auch
unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Revisionsverfahrens –
naheliegend.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum