BGH Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 293/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. April 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 23. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen
in Höhe von
24.393,89 € aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversi-
cherung.
In der Nacht zum 23. November 2001 geriet er mit dem versicher-
ten Pkw auf dem Weg vom Fußballtraining zu seinem Wohnort ins
Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und prallte sodann mit
dem Fahrzeug frontal gegen einen neben der Fahrbahn stehenden
Baum. Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt, das versicherte Fahr-
zeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall
grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger habe - wie er in zweiter
Instanz nicht mehr bestritten hat - vor der Fahrt Weizenbier getrunken
und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,55‰ auf-
gewiesen. Auch sei er mit einer den Witterungsverhältnissen unangepaß-
ten Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gefahren. In der Unfall-
nacht sei es auf der vom Kläger befahrenen Strecke verbreitet zu Eis-
glätte gekommen, auch habe es teilweise geschneit. Ausgehend von der
Annahme, der Unfall sei gegen Mitternacht geschehen, meint die Beklag-
te, der Kläger habe die winterlichen Straßenverhältnisse bemerken müs-
sen. Das Abkommen von der Fahrbahn auf freier, gerader Strecke spre-
che im übrigen dafür, daß vorrangig der Alkoholgenuß die Unfallursache
gewesen sei.
Der Kläger meint, er sei - ohne dabei grob fahrlässig zu handeln -
von einem vereinzelten glatten Straßenabschnitt überrascht worden und
auf einer Eisplatte ins Schleudern geraten. Der Unfall habe sich schon
weit vor Mitternacht zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem bei Antritt der
Fahrt in B. noch keinerlei Anzeichen für einsetzende Stra-
ßenglätte gesprochen hätten und auch die Straße im Bereich der Unfall-
stelle insgesamt noch griffig und allenfalls stellenweise glatt gewesen
sei. Geschneit habe es noch nicht. Einzelheiten zum Unfallgeschehen
könne er infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr rekonstruieren.
Daß die Tachonadel im Unfallfahrzeug bei dem Skalenwert "80 km/h"
hängen geblieben sei, besage jedenfalls nichts über die tatsächlich zu-
letzt gefahrene Geschwindigkeit, die in Wahrheit niedriger gewesen sei.
Der vor der Fahrt genossene Alkohol habe bei ihm zu keiner unfallur-
sächlichen Beeinträchtigung geführt, ein alkoholbedingter Fahrfehler sei
ihm nicht unterlaufen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-
folgloses Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach
§ 61 VVG von der Leistung frei, weil der Kläger den Unfall grob fahrläs-
sig herbeigeführt habe.
Es hat allerdings weder den genauen Unfallzeitpunkt noch die
Straßenverhältnisse am Unfallort geklärt und es insoweit offengelassen,
ob die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt noch überwiegend trocken und grif-
fig, durch Eis und Schnee glatt oder aber schon vom Winterdienst mit
Salz abgestreut und nur noch vereinzelt, an verzögert abtauenden Ab-
schnitten, glatt war.
Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt ei-
ne Blutalkoholkonzentration von 0,55 ‰ aufgewiesen, mithin eine relati-
ve Fahruntauglichkeit vorgelegen habe, und sich der Unfall auf gerader
Strecke ereignet habe, auf der der Kläger durch keinerlei Gegenverkehr
behindert worden sei. Seine Annahme, der Kläger habe grob fahrlässig
gehandelt, hat es sodann auf eine wahlweise Begründung gestützt:
1. Seien die Straßenverhältnisse noch nicht durch Eis oder Schnee
beeinträchtigt, sondern trocken und griffig gewesen, lasse sich das Ab-
kommen von der Fahrbahn auf gerader Strecke nur damit erklären, daß
ein alkoholbedingter Fahrfehler vorgelegen habe. Denn in diesem Falle
spreche ein Anscheinsbeweis für die Alkoholbedingtheit des Unfalls.
2. Habe es sich hingegen so verhalten, wie der Kläger behaupte,
sei er also an einer vereisten Stelle (Eisplatte) von der Fahrbahn abge-
kommen, so sei dies vorhersehbar gewesen und dem Kläger vorzuwer-
fen, daß er den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht habe,
anstatt seine Geschwindigkeit dem Gebot des § 3 Abs. 1 StVO folgend
den besonderen Sicht- und Wetterverhältnissen, ferner seinen persönli-
chen Eigenschaften anzupassen und im konkreten Fall auf maximal
40 km/h zu verringern.
Der Kläger habe zwar zunächst bestritten, mit einer Geschwindig-
keit von 80 km/h gefahren zu sein. Eine Beweisaufnahme über die Aus-
sagekraft einer bei einem bestimmten Skalenwert des Tachometers hän-
gengebliebenen Tachonadel erübrige sich aber deshalb, weil der Kläger
in der Berufungsverhandlung eingeräumt habe, zumindest 80 km/h ge-
fahren zu sein. Zur Unfallzeit sei es dunkel gewesen, der Kläger habe im
übrigen den genossenen Alkohol und somit eine zumindest leichte Be-
einträchtigung seiner Fahrtauglichkeit in Rechnung stellen müssen. Die
Beweisaufnahme habe weiter ergeben, daß der Kläger - auch dann,
wenn er seine Heimfahrt schon gegen 23.00 Uhr angetreten habe - sich
auf stellenweise Eisflächen auf der Fahrbahn habe einstellen müssen.
Ein dazu vernommener, in der Unfallnacht diensthabender Polizeibeam-
ter habe ausgesagt, damals sei bereits ab 21.00 Uhr ein Wetterwechsel
eingetreten und bis 21.30 Uhr habe es "im gesamten Bereich" bereits
zehn Unfallmeldungen wegen Glatteises gegeben.
Insgesamt stelle sich die zu schnelle Fahrweise des Klägers auch
in diesem Fall als grob fahrlässiges Verhalten dar.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, dem Beru-
fungsgericht sei bei der Feststellung der Alkoholisierung des Klägers ein
Verfahrensfehler unterlaufen, weil das im Ermittlungsverfahren gegen
den Kläger erstellte Blutalkoholgutachten vom 26. November 2001 an
schweren Mängeln leide.
Zwar trifft es zu, daß diesem Gutachten eine fehlerhafte Rückbe-
rechnung des BAK-Wertes für den Unfallzeitpunkt zugrunde liegt, weil
das Trinkende hier nicht feststeht und deshalb zugunsten des Klägers
hätte angenommen werden müssen, daß er zuletzt kurz vor Fahrtantritt
Alkohol konsumiert und sich nach dem Unfall noch knapp zwei Stunden
lang in der Resorptionsphase befunden hatte. Bei einer Fahrtdauer von
etwa 10 Minuten, einem Unfallzeitpunkt um Mitternacht und einer Blut-
entnahmezeit von 2.30 Uhr hätte einer ordnungsgemäßen Rückrechnung
daher lediglich eine Abbauzeit von ca. 40 Minuten anstelle von 2 Stun-
den und 30 Minuten zugrundegelegt werden dürfen mit der Folge, daß
dann ein deutlich geringerer BAK-Wert für die Unfallzeit errechnet wor-
den wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR
1988, 950 unter 2 a und b; BGHSt 25, 246, 250 f.; BayObLG DAR 2002,
80 f. und VersR 1996, 1037 f.).
Auf all das kommt es aber deshalb nicht an, weil das Berufungsur-
teil sich nicht mehr auf das fehlerhafte Gutachten stützt. Denn der Kläger
hatte in zweiter Instanz mehrfach, insbesondere im Berufungsbegrün-
dungsschriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten, die Tatsache unstreitig
gestellt, daß die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt 0,55‰ be-
trug. Das Berufungsgericht hatte dazu weder Beweise zu erheben noch
zu würdigen, weshalb ihm insoweit auch kein Verfahrensfehler unterlau-
fen ist.
2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben,
weil seine zweite Variante zur (wahlweisen) Begründung grober Fahrläs-
sigkeit nicht trägt. Das beruht darauf, daß das Berufungsgericht hier zum
einen wesentlichen Klägervortrag ersichtlich übergangen und damit das
Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt hat; zum
anderen setzt sich die Beweiswürdigung mit naheliegenden Umständen
nicht ausreichend auseinander (§ 286 ZPO).
Ausgehend von der - der zweiten Begründungsvariante zugrunde-
liegenden - Prämisse, das Fahrzeug des Klägers sei auf einer vereisten
Stelle der Fahrbahn ("Eisplatte") ins Schleudern geraten, war mit Blick
auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit infolge zu hoher Geschwindigkeit
die zur Beweislast der Beklagten stehende Frage zu klären, inwieweit
der Kläger die drohende Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen können.
Er hat dazu behauptet, bei Antritt der Heimfahrt auf dem Weg von einer
Gaststätte in B. zu seinem Auto keinerlei Anzeichen für einen
Wetterumschwung oder einsetzende Straßenglätte bemerkt zu haben,
obwohl dieser Weg zum Fahrzeug sogar über Kopfsteinpflaster geführt
habe.
Damit setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander. Statt des-
sen legt es lediglich dar, welche Feststellungen der in der Unfallnacht im
Streifendienst eingesetzte, als Zeuge vernommene Polizeibeamte zur
Wetter- und Straßenlage hatte treffen können. Damit war jedoch die Fra-
ge danach, was der Kläger in der kurzen Zeit vom Verlassen der Gast-
stätte bis zum Erreichen des Unfallortes hätte erkennen können, solange
nicht zu beantworten, wie der Zeuge seine Erkenntnisse allein auf Um-
stände gestützt hat, die ihm nur in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter
bekannt waren, bei dem die Unfallmeldungen der gesamten Region in
der fraglichen Nacht zusammenliefen. Daß sich ab 21.00 Uhr die Glatt-
eisunfälle auffallend gehäuft hatten (zehn Unfälle in einer halben Stun-
de), war dem Kläger nicht nur nicht bekannt, das Berufungsgericht hat es
vielmehr auch versäumt, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der
naheliegenden, den Kläger möglicherweise entlastenden Frage zu be-
fassen, ob diese ungewöhnliche Häufung nicht auch ein Beleg dafür sein
kann, daß die Autofahrer in jener Nacht tatsächlich von der umschlagen-
den Witterung ohne ausreichend erkennbare Anzeichen überrascht wor-
den sind. Soweit der Polizeibeamte die Umstände und Straßenverhält-
nisse auf seiner ca. halbstündigen Fahrt zum Unfallort geschildert hat,
spiegeln seine Beobachtungen angesichts des raschen Wetterum-
schwungs schon deshalb die Situation, die der Kläger zuvor vorgefunden
hatte, nicht verläßlich wider, weil ungeklärt geblieben ist, wann sich der
Unfall ereignet hat.
III. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß er
dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2003 nicht ent-
nehmen kann, daß der Kläger eingeräumt hätte, mit einer Geschwindig-
keit von jedenfalls 80 km/h gefahren zu sein. Der Tatrichter wird deshalb
zu prüfen haben, ob die bereits mit Beschluß des Landgerichts vom
19. Juli 2002 angeordnete, sodann aber unterbliebene Einholung eines
Sachverständigengutachtens nachgeholt werden muß.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke