Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2005 – V ZR 133/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in

Berlin vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums in dem Urteil des

Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 – 3 O /00 – wird

zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

809.119,40 €.

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann