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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – XII ZA 11/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt

und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel

vom 9. Dezember 2002 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des

Landgerichts Kiel vom 2. März 2004 als unzulässig verworfen worden ist, bean-

tragt Prozeßkostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde. Der

Beschluß des Landgerichts ist dem Beklagten am 10. März 2004 zugestellt

worden. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten ist mit weiteren Unterla-

gen am 12. April 2004 (Ostermontag) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen,

der vom Beklagten ausgefüllte Vordruck über seine persönlichen und wirtschaft-

lichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO aber erst am 15. April 2004. Hierauf

ist der Beklagte hingewiesen worden.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die

beabsichtigte, nach § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-

sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen

Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auch

könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.

Die nach § 545 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung

der Rechtsbeschwerde gegen den am 10. März 2004 zugestellten Beschluß

des Landgerichts ist mit dem 13. April 2004 abgelaufen. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäum-

te Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm hal-

ten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte,

innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von

Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (Senatsbeschluß

vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451). Hierzu gehört ins-

besondere, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient. Daran

fehlte es hier (vgl. BGH Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 381/03 -

FamRZ 2005, 196, m.N.).

Hahne Wagenitz Fuchs

Ahlt Vézina