BGH Beschluss vom 20.04.2005 – XII ZA 11/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt
und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-
wiesen.
Gründe
Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel
vom 9. Dezember 2002 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des
Landgerichts Kiel vom 2. März 2004 als unzulässig verworfen worden ist, bean-
tragt Prozeßkostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde. Der
Beschluß des Landgerichts ist dem Beklagten am 10. März 2004 zugestellt
worden. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten ist mit weiteren Unterla-
gen am 12. April 2004 (Ostermontag) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen,
der vom Beklagten ausgefüllte Vordruck über seine persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO aber erst am 15. April 2004. Hierauf
ist der Beklagte hingewiesen worden.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die
beabsichtigte, nach § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthafte Rechts-
beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen
Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auch
könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.
Die nach § 545 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde gegen den am 10. März 2004 zugestellten Beschluß
des Landgerichts ist mit dem 13. April 2004 abgelaufen. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäum-
te Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm hal-
ten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte,
innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (Senatsbeschluß
vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451). Hierzu gehört ins-
besondere, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient. Daran
fehlte es hier (vgl. BGH Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 381/03 -
FamRZ 2005, 196, m.N.).
Hahne Wagenitz Fuchs
Ahlt Vézina