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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – XII ZR 58/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt eine Sachbehandlung nach § 552a ZPO. Die

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revi-

sion hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage, ob die Klausel gegen § 10 Nr. 4

AGBG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hilfsweise auch damit be-

gründet, daß sich die Parteien angesichts der Bestellungen der Klägerin vom

8. Mai 2001 auf den Standplatz 117 geeinigt haben. Dabei handelt es sich um

eine tatrichterliche Würdigung, die keinen revisiblen Fehler erkennen läßt und

von der Revision auch nicht angegriffen wird. Mit Schreiben vom 12. April 2001

hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß der Stand Nr. 117 für sie nach wie

vor zur Verfügung stehe und die Klägerin die Möglichkeit habe, die Inanspruch-

nahme des Standes Nr. 117 zu bestätigen, solange der Stand nicht vergeben

sei. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, daß die Klägerin auch zahlen müsse,

wenn sie nicht teilnehme. Am 3. Mai 2001 widersprachen die anwaltschaftlichen

Vertreter der Klägerin der Zuweisung eines anderen Standes. Am 8. Mai 2001

bestellte die Klägerin selbst bei der Beklagten die "Nomenklatureintragung und

die Produkteintragung in Messekatalog und Internet" für den Stand "117?" so-

wie bei der Messebaugesellschaft die Elektroinstallationen für den Stand

"117?", und zwar in Kenntnis des Umstandes, daß der Standplatz 93 bereits

seit 30. März 2001 anderweitig vermietet war (Mitteilung der Beklagten vom

3. April 2001). Eine überzeugende Erklärung, diese Schreiben nicht als nach-

trägliche Einigung über den Standplatz 117 anzusehen, hat die Klägerin in den

Tatsacheninstanzen nicht gegeben. Ohne Rechtsverstoß durfte deshalb das

Berufungsgericht von einem Mietvertrag über Stand 117 ausgehen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wo-

chen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina