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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 135/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Möglichkeit
der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der Senat kann jedoch
ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zu-
mal das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich
beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt
eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der
Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese
Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei
Jahren nach der Tat jedoch noch nicht.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck