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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 135/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 135/05

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Möglichkeit

der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der Senat kann jedoch

ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zu-

mal das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen

einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich

beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt

eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der

Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese

Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei

Jahren nach der Tat jedoch noch nicht.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck