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BGH Urteil vom 21.04.2005 – 3 StR 68/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 68/05

URTEIL

vom

21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Verden vom 20. Oktober 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit der Begründung

freigesprochen, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt. Die Revision der

Staatsanwaltschaft hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

II.

1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der

Angeklagte mit Verteidigungswillen bei einer Auseinandersetzung den Zeugen

B. in Notwehr in Verletzungsabsicht mit einem Messer in den Arm stechen

wollte, sein Opfer aber möglicherweise infolge einer Bewegung des Zeugen in

die rechte Halsseite traf.

In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Zeu-

gin Z. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Ange-

klagte etwa vier Monate nach der Tat den Geschädigten auf der Straße getrof-

fen und ihm gedroht habe, ihm das nächste Mal das Messer in die andere Seite

zu stechen. In einer Sitzungspause diskutierten die Vorsitzende, die Berichter-

statterin und die Staatsanwältin über den Indizwert der unter Beweis gestellten

Tatsache. Gesprochen wurde darüber, daß auch bei Bestätigung der Beweis-

tatsache die Nachweisbarkeit eines Tötungsvorsatzes fraglich sei und eine

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht komme. Schließ-

lich teilten die Staatsanwältin und der Verteidiger dem Gericht mit, daß beide

Seiten eine Bewährungsstrafe akzeptieren würden. In der dienstlichen Äuße-

rung der Vorsitzenden heißt es: "Aufgrund meiner Äußerungen konnte Frau

S. [die Staatsanwältin] davon ausgehen, daß eine Verurteilung we-

gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe erfolgen werde."

In der Hauptverhandlung nahm daraufhin die Staatsanwaltschaft ihren Beweis-

antrag zurück. Am nächsten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagte frei-

gesprochen.

2. Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich in

Erfüllung seiner Aufklärungspflicht dazu gedrängt sehen müssen, die Zeugin

Z. zu der behaupteten Drohung des Angeklagten dem Geschädigten ge-

genüber, die dieser ausweislich der Akten ebenfalls geschildert hatte, zu ver-

nehmen.

Die Vernehmung der Zeugin drängte sich auf:

Auch wenn der fraglichen Äußerung des Angeklagten im Hinblick auf

den Nachweis eines Tötungsvorsatzes möglicherweise nur ein eingeschränkter

Beweiswert zukommt, so liegt doch ihre Bedeutung für die Frage, ob der Ange-

klagte bei der abgeurteilten Tat mit Verteidigungswillen gehandelt hat, auf der

Hand. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Beweissituation - für

die eigentliche Tathandlung standen außer dem Angeklagten und dem Ge-

schädigten keine weiteren unmittelbaren Beweismittel zur Verfügung - hätte die

Strafkammer die Zeugin Z. vernehmen müssen.

Von dieser Verpflichtung war sie auch nicht dadurch befreit, daß die

Staatsanwaltschaft ihren dahingehenden Beweisantrag zurückgenommen hat-

te. Denn die Rücknahme erfolgte - erkennbar ausschließlich - in der vom Ge-

richt hervorgerufenen Erwartung und im Vertrauen darauf, daß der Angeklagte

verurteilt werde.

3. Da die Revision mit der Aufklärungsrüge Erfolg hat, kann offen blei-

ben, ob die Beschwerdeführerin in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden

Weise eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht beanstandet hat. In der

Sache wäre nach dem mitgeteilten Verfahrensablauf indes auch diese Rüge

begründet gewesen. Jedenfalls nachdem die Staatsanwaltschaft im Vertrauen

auf die angekündigte Verurteilung des Angeklagten ihren Beweisantrag auf

Vernehmung der Zeugin Z. zurückgenommen hatte, mußte die Strafkam-

mer auf eine Änderung in der Beurteilung der Notwehrfrage hinweisen und der

Beschwerdeführerin die Gelegenheit verschaffen, über ein neuerliches Anbrin-

gen des zurückgenommenen Antrags zu entscheiden.

Tolksdorf Miebach Pfister

Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert

sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf