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BGH Urteil vom 21.04.2005 – 4 StR 76/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 76/05

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen - vom 8. September 2004 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fäl-

len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in

einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der

vorsätzlichen Körperverletzung in weiteren zwei Fällen für schuldig befunden

und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-

lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Hintergrund der dem Angeklagten, einem aus Afghanistan stammen-

den Kinderarzt, zur Last gelegten Taten, ist seine durch häufige Streitigkeiten,

Trennungen und Versöhnungen gekennzeichnete, inzwischen rechtskräftig ge-

schiedene Ehe mit der ebenfalls aus Afghanistan stammenden Nebenklägerin.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam es im Zusammen-

hang mit derartigen Streitigkeiten unter den Eheleuten zu körperlichen Über-

griffen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, wobei der Angeklagte ein-

mal Ende September 2000 in der Kinderarztpraxis und am 3. März 2002 jeweils

mit der Faust auf sie einschlug, so daß sie zu Boden stürzte, und er in der Sil-

vesternacht 2000/2001 sowie am 4. März 2002 jeweils unter Überwindung ihrer

Gegenwehr den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß er-

zwang.

Noch in der Nacht im Anschluß an den zuletzt genannten Vorfall telefo-

nierte die Nebenklägerin u.a. mit ihrer Schwester, ließ aber die Vergewaltigung

unerwähnt. Am folgenden Morgen erstattete sie Strafanzeige bei der Polizei

wegen Körperverletzung; auch hierbei ließ sie die Vergewaltigung unerwähnt.

Vielmehr erstattete sie erst am 22. Juli 2002 gegen den Angeklagten Anzeige

wegen mehrfacher Vergewaltigung, nachdem der Angeklagte bereits am

26. März 2002 zum Vorwurf der Körperverletzung als Beschuldigter vernom-

men worden war und dabei seinerseits die Angeklagte "als Aggressor" (UA 18)

dargestellt hatte.

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe sämtlich bestritten. Er sei seiner-

seits von seiner Ehefrau oftmals "körperlich angegangen" worden; sie habe

sich ihm gegenüber häufig aggressiv verhalten, wobei er sich jeweils nur ver-

teidigt habe. Die Vergewaltigungen seien von ihr frei erfunden worden, um ihre

eigenen Tätlichkeiten "zu vertuschen" und "um aus der Ehe auszubrechen"

(UA 8/9).

2. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung insbesondere auf

die für umfassend glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin zu den

festgestellten Taten gestützt, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nach den

Vorfällen vom 3. und 4. März 2002 durch mehrere Zeugen und einen ärztlichen

Befund vom 6. März 2002 bestätigt wurden. Weiter führt das Urteil aus, die

Nebenkägerin habe auch Fragen des Gerichts, warum sie ihren Angehörigen

zunächst nichts von der Vergewaltigung berichtet und die Vergewaltigungen

zunächst auch nicht angezeigt habe, "spontan und überzeugend beantworten

können" (UA 11).

a) Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält im Er-

gebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, sondern begegnet, obwohl sie

sehr ausführlich ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Beweiswürdigung ist allerdings in erster Linie Sache des Tatrichters.

Ein vom Revisionsgericht zu beachtender sachlich-rechtlicher Fehler kann in-

dessen dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar

oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-

rungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend

sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen

unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander-

zusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Aus

den Urteilsgründen muß sich zudem ergeben, daß die einzelnen

Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende

Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261

Beweiswürdigung 2, 11, 14; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02).

b) Diesen Maßstäben wird die Würdigung der Strafkammer insbesonde-

re zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht umfassend ge-

recht. So fehlt bereits eine nähere Darlegung der von der Nebenklägerin ange-

gebenen Gründe für ihre späte Offenbarung der von ihr behaupteten Vergewal-

tigungen. Der bloße Hinweis im Urteil, sie habe entsprechende Fragen "über-

zeugend" beantworten können, genügt nicht. Dies gilt zumal deshalb, weil -

was das Urteil erst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen erwähnt - die

Nebenklägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juli 2002 (mithin

vom selben Tag, an dem die Nebenklägerin den Angeklagten wegen mehrfa-

cher Vergewaltigung anzeigte) die Bereitschaft bekundete, gegen Zahlung ei-

ner Abfindung von "50.000 Euro, Rückgabe der Morgengabe und 12 Goldmün-

zen die Anzeige zurückzunehmen", und auch dieser Schriftsatz sich nur auf die

Körperverletzungen bezog, "da die Bevollmächtigte offenbar von der Anzei-

generstattung wegen Vergewaltigung am gleichen Tag nicht unterrichtet war"

(UA 26). Mit diesen Umständen hat sich - wie die Revision zu Recht rügt - die

Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es aber schon deshalb

bedurft, weil in dem dadurch zum Ausdruck gekommenen finanziellen Interesse

der Nebenklägerin durchaus ein Grund für eine Belastung des Angeklagten zu

finden sein könnte. Im übrigen hätte sich die Strafkammer in diesem Zusam-

menhang auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb die Neben-

klägerin ersichtlich nicht einmal ihre Bevollmächtigte von den dem Angeklagten

angelasteten Vergewaltigungen unterrichtet hatte, obwohl doch ihre durch ihre

Bevollmächtigte gegenüber dem Angeklagten geltend gemachten finanziellen

Forderungen bei Einbeziehung des Vergewaltigungsvorwurfs eine größere Be-

rechtigung gehabt hätten. Soweit die Strafkammer meint, die Nebenklägerin

habe aus Angst vor dem Angeklagten zunächst nur Anzeige wegen Körperver-

letzung erstattet (UA 18), ist nicht ohne weiteres pausibel und hätte es deshalb

näherer Erörterung bedurft, weshalb die Nebenklägerin dann nicht zunächst

überhaupt von einer Strafanzeige abgesehen hat.

Zudem hat die Strafkammer die "angebliche(n) Ungereimtheiten" in der

Aussage der Nebenklägerin (UA 16 ff.) nur jeweils isoliert erörtert anstatt sie,

wie es geboten gewesen wäre, einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. In die-

sem Zusammenhang lassen die Ausführungen im Urteil zu einzelnen Indizien

besorgen, daß die Strafkammer einzelne entlastende Zeugenaussagen (etwa

die der Zeuginnen F. , H. , A. , UA 16 f., der Schwester des

Angeklagten, UA 17, und der Zeugen M. und K. , UA 19) in dem Sinne

einseitig zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, daß diese je für sich die

"Kernaussage" der Nebenklägerin nicht berühren (UA 19). Andererseits stützt

die Strafkammer ihre Überzeugung, die Einlassung des Angeklagten sei dem-

gegenüber eine unwahre Schutzbehauptung, teilweise auf Erwägungen, die

sich von der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten entfer-

nen. So hat der Angeklagte zum Fall 1 den Sturz der Nebenklägerin nicht etwa

mit einem Epilepsieanfall begründet (so aber UA 20), sondern sich dahin ein-

gelassen, er habe "gedacht, sie habe einen epileptischen Anfall oder spiele

ihm eine 'Show' vor" (UA 8). Daß tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Epi-

lepsieerkrankung der Nebenklägerin bestehen, widerlegt deshalb die Einlas-

sung des Angeklagten nicht. Vergleichbar verhält es sich - wie die Revision

näher ausgeführt hat - mit der Erklärung des Angeklagten zu den von der Ne-

benklägerin beim letzten Vorfall am 4. März 2002 davongetragenen Verletzun-

gen (vgl. UA 8 einerseits, UA 13/14 andererseits).

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nötigen zur

Aufhebung des Urteils insgesamt. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben,

die Beweiswürdigung namentlich zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Neben-

klägerin umfassend neu vorzunehmen. Nur vorsorglich weist der Senat darauf

hin, daß die Annahme einer Körperverletzung im Fall II. 2 der Urteilsgründe

nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt ist. Daß

der Angeklagte die Hände der Nebenklägerin mit ihrer Schlafanzughose "fes-

selte" (UA 5), genügt für eine tatbestandsmäßige Körperverletzung für sich ge-

nommen noch nicht.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible