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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – I ZB 10/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 10/04

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die IR-Marke Nr. 430 836

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. April 2004 an Verkün-

dungs Statt zugestellten Beschluß des 28. Senats (Marken-Be-

schwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der

Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 22. Februar 1980 der IR-Marke

Nr. 430 836

für die Waren

"Appareils à raser; tondeuses; parties et accessoires des articles

précités, non compris dans d'autres classes"

der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland bewilligt worden.

Die Antragstellerin hat am 6. Dezember 2000 Antrag auf Schutzentzie-

hung wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse gestellt.

Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen.

Die zuständige Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts

hat den Antrag zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurück-

gewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer (nicht zugelassenen)

Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Markeninhaberin beantragt.

II. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen für eine Schutzent-

ziehung der angegriffenen Marke verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob zugunsten der an-

gegriffenen IR-Marke der Telle-quelle-Schutz auch hinsichtlich der bildhaften

Wiedergabe einer lediglich technisch bedingten Produktform eingreife. Selbst

wenn eine solche Marke im Löschungsverfahren insoweit unbeschränkt nach-

prüfbar wäre, scheitere eine Schutzentziehung jedenfalls daran, daß erkennbar

die tatbestandlichen Voraussetzungen nach neuem Recht, also vor allem des

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, auf den sich die Antragstellerin in erster Linie stütze,

nicht gegeben seien. Zwar könnten auch zweidimensionale Marken dem in die-

ser Vorschrift normierten gesetzlichen Freihaltebedürfnis an bestimmten Pro-

duktformen unterfallen. Das setze aber voraus, daß sich die bildliche Gestaltung

in der - zumeist naturgetreuen - Wiedergabe ausschließlich technischer Form-

elemente erschöpfe, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Die betroffenen

Verkehrskreise würden, selbst wenn sie die von der angegriffenen Marke ge-

schützten Produkte vor Augen hätten, diese nicht als Wiedergabe einer lediglich

technisch bedingten Form auffassen, da die Darstellung rein flächenhaft gehal-

ten und dermaßen stilisiert sei, daß darin nur über mehrere analytische Gedan-

kenschritte eine Produktform ermittelt werden könnte. Es handele sich jedenfalls

nicht um eine naturgetreue Wiedergabe der geschützten Waren, und zwar auch

nicht eines Teils derselben in Form eines Rasierscherkopfes. Allein die bloße

Verwendung von drei Ringen in einem Dreieck mit abgerundeten Ecken lasse

nicht zwingend eine technisch bedingte Form oder Gestaltung erkennen, viel-

mehr wären dazu mehr oder minder genaue fotographische Abbildungen oder

technische Zeichnungen erforderlich.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die formgerecht und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde ist

statthaft. Es genügt, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie

Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v.

1.7.1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.). Im vorliegenden

Fall beruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Begründungsmangel (§ 83

Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) sowie auf die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3

Nr. 3 MarkenG).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die gerügten

Mängel nicht vorliegen.

a) Der angefochtene Beschluß ist mit Gründen i.S. des § 83 Abs. 3 Nr. 6

MarkenG versehen.

aa) Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe ohne

jede Begründung angenommen, § 3 Abs. 2 MarkenG sei auf zweidimensionale

Darstellungen dreidimensionaler Formen nur anwendbar, wenn es sich um eine

"naturgetreue Wiedergabe" der Form handele; erforderlich seien "genaue foto-

graphische Abbildungen" oder "technische Zeichnungen". Diese Ansicht sei

völlig unverständlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar und

daher einer fehlenden Begründung gleichzusetzen.

bb) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den An-

spruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechts-

begehren keinen Erfolg hatte. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar

ist, welcher Grund - mag er tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er

rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung maßge-

bend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann

genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidi-

gungsmittel Stellung nimmt (BGH GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.).

cc) Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Beschluß, weil

ihm entnommen werden kann, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht

das Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG verneint hat. Die Rechtsbeschwerde macht mit ihren Beanstandungen

keinen Begründungsmangel i.S. des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG geltend. Viel-

mehr rügt sie, das Bundespatentgericht habe die Voraussetzungen des Eintra-

gungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 3 Abs. 1 lit. e MRRL rechts-

fehlerhaft bestimmt und sei deshalb zu einem falschen Ergebnis gelangt. Ihre

Rüge betrifft daher die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Diese ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde aber nicht zu

prüfen.

b) Das Bundespatentgericht hat der Antragstellerin auch nicht das recht-

liche Gehör versagt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Es hat den Vortrag der An-

tragstellerin, die angegriffene Marke stilisiere den Kopf der mit der Marke verse-

henen Rasierapparate mit drei rotierenden Scherköpfen, nicht unbeachtet ge-

lassen, wie die Rechtsbeschwerde rügt. Es hat ihn vielmehr rechtlich für uner-

heblich gehalten, weil die Darstellung rein flächenhaft gehalten und dermaßen

stilisiert sei, daß darin nur über mehrere analytische Gedankenschritte eine Pro-

duktform ermittelt werden könnte. Eine solche bildliche Wiedergabe unterfalle

nicht dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ob diese Rechtsan-

sicht des Bundespatentgerichts richtig ist, steht im Verfahren der nicht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung. Denn der Rechtsbeschwerde-

grund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient ebenso wie derjenige des Begrün-

dungsmangels nicht der Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der angefoch-

tenen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500,

501 = WRP 1999, 435 - DILZEM).

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin

(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der

Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 89 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann