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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZA 1/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh-
mann
am 21. April 2005
beschlossen:
Der Antrag des Nachlaßpflegers auf Gewährung von Prozeßko-
stenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, "ob der
‚Nachlaß’ an sich Insolvenzschuldner im Sinne der §§ 9, 11, 315 InsO sein
kann", ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.
Die sofortige Beschwerde ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein-
gelegt worden. Weder insoweit noch zum Wiedereinsetzungsantrag sind Grün-
de ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2
ZPO rechtfertigen können.
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann