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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZA 1/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 1/05

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh-

mann

am 21. April 2005

beschlossen:

Der Antrag des Nachlaßpflegers auf Gewährung von Prozeßko-

stenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, "ob der

‚Nachlaß’ an sich Insolvenzschuldner im Sinne der §§ 9, 11, 315 InsO sein

kann", ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

Die sofortige Beschwerde ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein-

gelegt worden. Weder insoweit noch zum Wiedereinsetzungsantrag sind Grün-

de ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2

ZPO rechtfertigen können.

Fischer Ganter Raebel

Cierniak Lohmann