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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 130/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 130/02

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh-

mann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 17. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 526.070,79 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Frage, ob im Streitfall § 68

StBerG oder § 51 (§ 51b) BRAO anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung

hat. Welches Recht bei "Mehrfachberuflern" anzuwenden ist, ist grundsätzlich

geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995,

3248, 3251). Im übrigen kommt es auf die Frage nicht an. Verjährung ist nach

§ 51 (§ 51b) BRAO so wenig eingetreten wie nach § 68 StBerG. Wenn die

Pflichtverletzung - wie hier - in der Herbeiführung eines steuerlichen Schadens

besteht, beginnt die Verjährung in jedem Falle (unabhängig davon, ob die

steuerliche Falschberatung einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater an-

zulasten ist) erst, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv ver-

schlechtert hat. Dies ist in Steuersachen erst mit der Bekanntgabe eines ent-

sprechenden Steuerbescheids der Fall (vgl. BGHZ 119, 69, 74 und danach

ständig). Daß ein Schadenseintritt bereits mit der unabänderlichen Schaffung

der dem Mandanten nachteiligen rechtlichen Situation anzunehmen sei, gilt nur

außerhalb von Steuersachen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR

195/93, WM 1994, 504, 506).

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweislast

zu erkennen glaubt, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veran-

laßt. Das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es

mag durchaus sein, daß die Kläger einer von den Beklagten ins Spiel gebrach-

ten persönlichen Entflechtung nicht näher getreten sind. Das brauchten sie

aber auch nicht, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hät-

ten den Klägern die Überzeugung vermittelt, es sei bereits die ihnen empfohle-

ne sachliche Entflechtung zielführend. Daraus ergibt sich zugleich, daß das

Berufungsgericht keine Beweisantritte der Beklagten übergangen hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO).

Fischer Ganter Raebel

Cierniak Lohmann