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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 23/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 23/03

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh-

mann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar

2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

921.791,26 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats zu der

Frage, wann Verrechnungen im Kontokorrent die Voraussetzungen eines Bar-

geschäfts erfüllen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM

2004, 1575), kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die kontoführen-

de Bank die einzelne Buchung in das Kontokorrentverhältnis einbezogen hat.

Die Zusammenfassung der Haben- und Sollbuchungen in laufender Rechnung

(§ 355 HGB) hat das Berufungsgericht festgestellt. Aus der Darlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ergibt sich kein Ver-

stoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103

Abs. 1 GG. Denn das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers, wonach

die Beklagte gezahlt habe, um einer Inanspruchnahme aus Bürgschaften zu-

vorzukommen, ersichtlich als unerheblich gewertet. Dies fällt nicht in den

Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember

2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831, 832). Die Gemeinschuldnerin haftete

jedenfalls als BGB-Gesellschafterin der IGA für die Forderungen der auf NZBB

10 genannten Gläubiger.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann