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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 256/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes- gerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewie- sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 223.363,64 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je- doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerfreier, auf die besonde- ren Umstände des Streitfalls bezogener Begründung eine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verneint. Im übrigen wird von einer Be- gründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann