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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 331/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 331/01

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-

nem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbe-

sondere ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus revisionsrechtli-

cher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft

und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Soweit die Klägerin

hilfsweise Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von

24.962,55 DM verlangt hat, ist ihre Klage bereits unschlüssig, weil die Messe-

stände auch zur Werbung für mehrere andere Spirituosen dienten und die vor-

gelegte Aufstellung auch keine sonstigen nutzlosen Aufwendungen hinreichend

belegt.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann