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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 331/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001 wird nicht ange-
nommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-
nem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbe-
sondere ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus revisionsrechtli-
cher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft
und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Soweit die Klägerin
hilfsweise Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von
24.962,55 DM verlangt hat, ist ihre Klage bereits unschlüssig, weil die Messe-
stände auch zur Werbung für mehrere andere Spirituosen dienten und die vor-
gelegte Aufstellung auch keine sonstigen nutzlosen Aufwendungen hinreichend
belegt.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann