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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 5/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh-
mann
am 21. April 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom
20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach
einem Wert von 52.237,75 € (102.168,16 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Rechtsanwalt L. hätte den damaligen Geschäftsführer der Beklagten am
25. November 1998 auf den Honoraranspruch hinweisen und ihm empfehlen
müssen, diese weitere Verbindlichkeit der Beklagten offenzulegen, als die Ver-
treter der Kreissparkasse B. ausdrücklich nach weiteren Verbind-
lichkeiten fragten. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl.
BGHZ 123, 311, 314 ff.) hätte der damalige Geschäftsführer der Beklagten die-
sen Hinweis befolgt.
Zwar hat das Berufungsgericht versäumt, die Frage zu erörtern, wie die
Vertreter der Sparkasse auf diesen Hinweis reagiert hätten. Nach Inhalt und
Zweck des notariellen Vertrages kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die
Beteiligten sich dann auf eine Lösung geeinigt hätten, durch die die Beklagte
auch von der Verbindlichkeit aus dem Anwaltsvertrag freigestellt worden wäre.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann