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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 5/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 5/02

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh-

mann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

vom

20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach

einem Wert von 52.237,75 € (102.168,16 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Rechtsanwalt L. hätte den damaligen Geschäftsführer der Beklagten am

25. November 1998 auf den Honoraranspruch hinweisen und ihm empfehlen

müssen, diese weitere Verbindlichkeit der Beklagten offenzulegen, als die Ver-

treter der Kreissparkasse B. ausdrücklich nach weiteren Verbind-

lichkeiten fragten. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl.

BGHZ 123, 311, 314 ff.) hätte der damalige Geschäftsführer der Beklagten die-

sen Hinweis befolgt.

Zwar hat das Berufungsgericht versäumt, die Frage zu erörtern, wie die

Vertreter der Sparkasse auf diesen Hinweis reagiert hätten. Nach Inhalt und

Zweck des notariellen Vertrages kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die

Beteiligten sich dann auf eine Lösung geeinigt hätten, durch die die Beklagte

auch von der Verbindlichkeit aus dem Anwaltsvertrag freigestellt worden wäre.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann