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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 8/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.564,59 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zu-
lässig; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwalt könne im Falle einer
Nichtleistung keine Vergütung beanspruchen, ergibt sich unmittelbar aus dem
Gesetz (§§ 611, 614 BGB). Ob eine Leistung nicht erbracht ist, hängt von der
Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Diese Würdigung vorzunehmen,
obliegt dem Tatrichter (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht dadurch eine Überraschungsentschei-
dung gefällt, daß es die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nach dienst-
vertraglichen Grundsätzen überprüft hat. Denn dies beruht auf dem Vortrag des
Klägers in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2002. Auch
beruht das Berufungsurteil nicht auf den vom Kläger gerügten Grundrechtsver-
stößen. Denn dem von ihm angekündigten rechtlichen Vortrag, "von einer
Nichterfüllung" könne "nur beim gänzlichen Unterlassen einer Ausarbeitung,
nicht aber bei Qualitätsmängeln ausgegangen werden", steht die rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann