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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 8/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 8/03

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.564,59 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zu-

lässig; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

(§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwalt könne im Falle einer

Nichtleistung keine Vergütung beanspruchen, ergibt sich unmittelbar aus dem

Gesetz (§§ 611, 614 BGB). Ob eine Leistung nicht erbracht ist, hängt von der

Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Diese Würdigung vorzunehmen,

obliegt dem Tatrichter (§ 286 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht dadurch eine Überraschungsentschei-

dung gefällt, daß es die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nach dienst-

vertraglichen Grundsätzen überprüft hat. Denn dies beruht auf dem Vortrag des

Klägers in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2002. Auch

beruht das Berufungsurteil nicht auf den vom Kläger gerügten Grundrechtsver-

stößen. Denn dem von ihm angekündigten rechtlichen Vortrag, "von einer

Nichterfüllung" könne "nur beim gänzlichen Unterlassen einer Ausarbeitung,

nicht aber bei Qualitätsmängeln ausgegangen werden", steht die rechtliche

Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann