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BGH Beschluss vom 22.04.2005 – 2 ARs 83/05
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom 22. April 2005 in dem Strafverfahren gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Az.: 499 VRs 131513/01 Staatsanwaltschaft München I Az.: 1 StVK 813/04, 486/00, 142/04 Landgericht Traunstein Az.: XI BerL 2114-2116/2004 Staatsanwaltschaft b. d. Oberlandesgericht München Az.: 1 Ws 802-804/04 Oberlandesgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ober- landesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802- 804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte aus- führliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzu- lässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck