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BGH Beschluß vom 26.04.2005 – 4 StR 447/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 28. April 2004, soweit es ihn

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-

ßiger Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-

te mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten bekannt, daß die

Brüder Erdal und Orhan K. sowie Kaveh B. gewerbsmäßig mit Falsch-

geld handelten. Sie hatten sich spätestens im Dezember 2002 mit weiteren

Personen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs von in Bulgarien

erworbenen gefälschten Euro-Scheinen an Abnehmer in Deutschland zu einer

Bande zusammengeschlossen.

Im März 2003 unterstützte der Angeklagte sie bei einer ihrer Taten, in-

dem er zum Weiterverkauf bestimmtes Falschgeld in seinem Laden aufbewahr-

te und Kaveh B. am 27. März 2003 mit seinem Pkw nach G.

fuhr, wo dieser Falsifikate im Nennwert von 99.500 Euro zum Preis von

25.000 Euro an einen "Abnehmer" übergab. Bei diesem handelte es sich um

einen Verdeckten Ermittler der Polizei, so daß das Falschgeld sichergestellt

werden konnte. Einen Teil des Erlöses leitete der Angeklagte auf Anweisung

des Erdal K. an dessen Ehefrau weiter (Fall III 1).

Anfang April 2003 kam es im Zusammenhang mit einer weiteren Falsch-

geldlieferung zu zahlreichen Telefonaten zwischen den Beteiligten, wobei der

Angeklagte häufig, im Verhältnis zu B. immer, als Kontaktmann des

Erdal K. auftrat. Zur Entgegennahme der ersten Teillieferung mietete der An-

geklagte einen Pkw für die Brüder K. an, mit dem Orhan K. am 14. April

2003 nach Österreich fuhr und dort von einem Kurier Falschgeld im Nennwert

von 100.050 Euro entgegennahm. Anschließend wurden Orhan K. und der

Kurier festgenommen. Am 15. April 2003 fuhren der Angeklagte und Erdal K. ,

die von der Festnahme nichts wußten, zwecks Entgegennahme der zweiten

Teillieferung nach P. . Zur Verabredung von Zeit und Ort der Übergabe

wurden, wie aufgrund der Telefonüberwachung nachvollzogen werden konnte,

zahlreiche Telefonate geführt, wobei der bulgarische Lieferant nicht nur Erdal

K. , sondern auch den Angeklagten anrief. Schließlich kam es am Abend des

16. April 2003 auf einem Parkplatz zu einem von der Polizei observierten Tref-

fen mit dem Kurier. Dabei übergab dieser Falsifikate im Nennwert von

135.100 Euro an Erdal K. , während der Angeklagte im Pkw wartete. Unmit-

telbar danach erfolgte die Festnahme der Beteiligten und die Sicherstellung

des Falschgeldes (Fall III 2). Feststellungen dazu, in welcher Höhe der Ange-

klagte Vorteile aus dem Falschgeldhandel gezogen hat, konnte das Landge-

richt nicht treffen.

II.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten

wegen mittäterschaftlich begangener vollendeter Geldfälschung in zwei Fällen

nicht.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte im

Fall III 1 der Urteilsgründe die Tatbestandsvariante des Sichverschaffens im

Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dadurch verwirklicht, daß er das

Falschgeld von den Brüdern K. entgegennahm und es einige Tage aufbe-

wahrte. Zwar hatte der Angeklagte während dieser Zeit die tatsächliche Verfü-

gungsmöglichkeit über die Falsifikate. Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146

Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt

hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständi-

gen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH NStZ 2000, 530; StV

2003, 331). Daß der Angeklagte einen solchen Willen hatte, ist durch die Ur-

teilsfeststellungen nicht belegt, denn danach bewahrte der Angeklagte das

Falschgeld deswegen auf, weil er dadurch die drei Falschgeldhändler bei ihrem

Handel unterstützen wollte (UA 8).

Soweit der Angeklagte in diesem Fall an der Übergabe des Falschgel-

des an den als Abnehmer auftretenden Verdeckten Ermittler beteiligt war,

kommt nur eine Beihilfe zum versuchten Inverkehrbringen im Sinne der §§ 146

Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 27 StGB in Betracht. Die Übergabe des Falschgeldes an

einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Ei-

genschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat,

weil das Falschgeld auf diese Weise unmittelbar in amtlichen Gewahrsam und

nicht in Umlauf gelangt (vgl. BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530). Die

Annahme von Mittäterschaft an dieser Versuchstat kommt für den Angeklagten

schon deshalb nicht in Betracht, weil er nach den bisherigen Feststellungen an

dem Sichverschaffen des Falschgeldes nicht beteiligt war. § 146 Abs. 1 Nr. 3

StGB setzt jedoch voraus, daß der Täter solches Falschgeld als echt in Ver-

kehr bringt, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 des

§ 146 Abs. 1 StGB nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat (vgl. BGH

NStZ 1997, 80).

2. Auch im Fall III 2 der Urteilsgründe begegnet die Annahme von Mittä-

terschaft - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken.

Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder

auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine

(Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 44, 62 f.; BGH, Beschluß vom

11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Nach den Urteilsfeststellungen hat der An-

geklagte keine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Falsifikate er-

langt. Zwar könnte ihm die von Erdal K. - jedenfalls kurzfristig - ausgeübte

Verfügungsmacht als eigene zugerechnet werden, wenn K. das Falschgeld

auch zur Mitverfügung des Angeklagten angenommen und so eine gemein-

schaftliche Verfügungsgewalt begründet hätte, was angesichts der umfängli-

chen Einbindung des Angeklagten in dieses Falschgeldgeschäft nicht fernliegt.

Das Urteil läßt Ausführungen hierzu jedoch vermissen. Die - jedenfalls für die-

se Tat - rechtlich nicht zu beanstandende Annahme der Strafkammer, der An-

geklagte sei als Mitglied einer Bande tätig geworden, vermag die Feststellung

der Täterschaft nicht zu ersetzen; denn Mitglied einer Bande kann auch derje-

nige sein, dem nach der Bandenabrede nur solche Aufgaben zufallen, die sich

bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (vgl. BGHSt 47,

214, 218 f.; BGHR BtMG § 30 a Bande 10).

Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Ent-

scheidung.

III.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage

gewerbsmäßigen Handelns - insbesondere im Fall III 1 der Urteilsgründe - ge-

nauerer Begründung bedarf. Auch zur Frage bandenmäßiger Begehung sind

im Fall III 1 weitere Feststellungen erforderlich. Dabei wird der neue Tatrichter

zu beachten haben, daß es für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft auf

die Bandenabrede ankommt (vgl. BGHSt 46, 321, 325). Diese muß nicht aus-

drücklich getroffen werden, vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender

Vereinbarung. Es begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken, wenn der

Tatrichter die Feststellung einer Bandenabrede nur aus dem konkret feststell-

baren

wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen herleitet (vgl.

BGHSt 47, 214, 219, 220).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann