BGH Beschluss vom 26.04.2005 – X ZR 132/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius
und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-
richts Frankfurt a.M. vom 25. Juni 2004 zugelassen, soweit die Wider-
klageforderungen in Höhe von
28.059,19 € (Aufwendungen zur Erbringung der statisch en Nachweise
für Rohrhalterungen) und
189.725,08 € (Schadensersatz für Überarbeitung bzw. Neu erstellung
von Fertigungszeichnungen aufgrund
fehlerhafter Konzeption der
Rohrunterstützungen durch die Klägerin)
abgewiesen worden sind.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck