Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2005 – X ZR 132/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius

und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision

gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-

richts Frankfurt a.M. vom 25. Juni 2004 zugelassen, soweit die Wider-

klageforderungen in Höhe von

28.059,19 € (Aufwendungen zur Erbringung der statisch en Nachweise

für Rohrhalterungen) und

189.725,08 € (Schadensersatz für Überarbeitung bzw. Neu erstellung

von Fertigungszeichnungen aufgrund

fehlerhafter Konzeption der

Rohrunterstützungen durch die Klägerin)

abgewiesen worden sind.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck