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BGH Beschluss vom 26.04.2005 – XI ZR 337/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

2. September 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der

Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die

Beklagte macht Zulassungsgründe nur hinsichtlich der vom Berufungs-

gericht festgestellten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geltend.

Die Abweisung ihrer Hilfswiderklage auf Zahlung von 10.225,84 € greift

die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht an.

Der Beschwerdewert ergibt sich demnach allein aus dem Wert des

Feststellungsanspruchs, der mit 10.225,84 € zu beziffern ist.

Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache

keinen Erfolg haben.

Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.225,84 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Appl

Ellenberger