BGH Beschluss vom 26.04.2005 – XI ZR 381/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 26. April 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 1. September 2004 wird
durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 552a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Be-
gründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines
Vorsitzenden vom 8. März 2005 Bezug (§ 522 Abs. 2
Satz 3 ZPO).
Die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2005
- erstmals - erhobenen Einwendungen hinsichtlich der
Abweisung der Hilfswiderklage greifen nicht. Entgegen
der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin
erteilte Anweisung auf Auszahlung der Darlehensvalu-
ta auf ihr eigenes Konto nicht nach den Grundsätzen
der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln.
Zwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehens-
vertrages am 22. Juli 1993 und vor Auszahlung der
Darlehensvaluta am 1. Oktober 1993 ein Exemplar der
Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß
die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abge-
schlossen hatte. Zudem haben die Kläger der Beklag-
ten eine ihnen überlassene und von ihnen unterzeich-
nete Widerrufsbelehrung übersandt. Aus diesem Ver-
halten durfte die Beklagte aber nicht schließen, die
Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darle-
hensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Ver-
fügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur
Überweisung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewe-
sen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR
41/04, Umdruck S. 14). Aus dem Darlehensvertrag
vom 22. Juli 1993 ergibt sich ein solches Recht nicht.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen
Kosten selbst.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
10.225,84 € festgesetzt.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger