Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2005 – XI ZR 381/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 26. April 2005

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 1. September 2004 wird

durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf

Erfolg hat (§ 552a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Be-

gründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines

Vorsitzenden vom 8. März 2005 Bezug (§ 522 Abs. 2

Satz 3 ZPO).

Die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2005

- erstmals - erhobenen Einwendungen hinsichtlich der

Abweisung der Hilfswiderklage greifen nicht. Entgegen

der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin

erteilte Anweisung auf Auszahlung der Darlehensvalu-

ta auf ihr eigenes Konto nicht nach den Grundsätzen

der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln.

Zwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehens-

vertrages am 22. Juli 1993 und vor Auszahlung der

Darlehensvaluta am 1. Oktober 1993 ein Exemplar der

Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß

die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abge-

schlossen hatte. Zudem haben die Kläger der Beklag-

ten eine ihnen überlassene und von ihnen unterzeich-

nete Widerrufsbelehrung übersandt. Aus diesem Ver-

halten durfte die Beklagte aber nicht schließen, die

Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darle-

hensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Ver-

fügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur

Überweisung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewe-

sen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR

41/04, Umdruck S. 14). Aus dem Darlehensvertrag

vom 22. Juli 1993 ergibt sich ein solches Recht nicht.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens

zu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen

Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

10.225,84 € festgesetzt.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger