Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.04.2005 – XII ZB 184/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

FGG § 55 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

Im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichts-

barkeit sind nach § 55 b Abs. 3 FGG andere als das Kind und die in § 55 b

Abs. 1 Satz 1 genannten Personen nicht beschwerdebefugt.

Dies gilt auch dann, wenn weitere Personen am Verfahren vor dem Familienge-

richt beteiligt wurden, weil sie durch die Entscheidung in ihren rechtlich ge-

schützten Interessen (hier: Erbrecht) betroffen werden können.

BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - XII ZB 184/02 - OLG Celle

AG Hannover

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

26. September 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewie-

sen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der 2001 verstorbene

Joseph G. ihr Vater ist. Sie hatte unmittelbar nach dessen Tod veranlaßt, daß

ihm das Institut für Pathologie der Medizinischen Hochschule Hannover einen

Mundhöhlenabstrich entnahm und das Institut für Rechtsmedizin dieser Hoch-

schule ein DNA-Gutachten erstellte, das zu einer Wahrscheinlichkeit der Vater-

schaft von 99,998 % gelangte.

Joseph G. hatte mit notariellem Testament vom 20. Februar 1973 seine

- vorverstorbene - Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Beteiligten zu 1 und 2

sind - als Kinder eines vorverstorbenen Bruders des Joseph G. - dessen einzige

noch lebenden Verwandten.

Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 - zugleich als Bevollmächtigte

des Beteiligten zu 2 - angehört und die begehrte Feststellung getroffen. Die da-

gegen gerichtete Beschwerde der beiden Beteiligten verwarf das Oberlandes-

gericht als unzulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der

sie nach wie vor die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehren.

II.

1) Die nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 640 Abs. 2 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2,

522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2

Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung aufwirft.

2) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unstatthaft

angesehen und verworfen. Denn seine Auffassung, die Beteiligten zu 1 und 2

gehörten als Nichte bzw. Neffe des als Vater festgestellten Verstorbenen nicht

zum Kreis der in § 55 b Abs. 1 FGG genannten Personen und seien deshalb

nach § 55 b Abs. 3 FGG nicht beschwerdeberechtigt, hält den Angriffen der

Rechtsbeschwerde stand.

a) Im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl.

§ 55 b Rdn. 1) schreibt § 55 b Abs. 1 FGG neben der Anhörung der Mutter des

Kindes (die hier unterblieben ist) auch die Anhörung der nächsten Angehörigen

des verstorbenen Mannes vor, nämlich seiner Ehefrau, seines Lebenspartners,

seiner Eltern und seiner Kinder.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Aufzählung hinsichtlich der Per-

sonen, die im Verfahren zu hören sind, abschließend ist (so OLG Düsseldorf

FamRZ 1990, 316, 317; OLG Hamm FamRZ 1982, 1239, 1240), weil die Anhö-

rung der genannten Personen vor allem der Sachaufklärung dient, wie sich aus

§ 55 b Abs. 1 Satz 2 FGG ergibt, oder ob daneben alle weiteren Personen zu

hören und zu beteiligen sind, die im konkreten Fall durch die zu treffende Ent-

scheidung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden, also auch

Dritte, deren Erbrecht durch die Feststellung der Vaterschaft beeinträchtigt wür-

de (vgl. Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 8 f.). Denn nicht jedem, dem rechtli-

ches Gehör zu gewähren und der deshalb zu beteiligen ist, steht auch das

Recht zu, gegen eine ihn beeinträchtigende Entscheidung ein Rechtsmittel ein-

zulegen (Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 12 m.w.N.; Odersky Nichteheli-

chengesetz 4. Aufl. § 55 b FGG Anm. IV 2 d).

Nur so kann nämlich dem vom Gesetzgeber auch sonst verfolgten Anlie-

gen Rechnung getragen werden, daß die Rechtskraft der Entscheidung in den

der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichts-

barkeit nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdebe-

rechtigten in der Schwebe bleiben soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April

2005 - XII ZB 54/03 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 23. September

1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55). Für Statusverfahren gilt dies in

besonderem Maße. Es erscheint im Ergebnis untragbar, beispielsweise einem

testamentarischen Alleinerben des Mannes - etwa einer juristischen Person -

die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtskraft einer Vaterschaftsfeststellung

durch Rechtsmittel hinauszuzögern, nur weil er sich als Reflexwirkung dieser

Entscheidung Pflichtteilsansprüchen des Kindes ausgesetzt sähe.

Insoweit braucht auch nicht geklärt zu werden, ob der Gesetzgeber ur-

sprünglich die Absicht hatte, § 55 b Abs. 3 FGG - im Gegensatz zum bis

30. Juni 1998 geltenden § 56 b Abs. 2 FGG a.F. - hinsichtlich der Befugnis, Be-

schwerde einzulegen, als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Beschwer-

derecht aus § 20 FGG auszugestalten (so KG FamRZ 1987, 862, 863 und

FamRZ 1995, 428, 429; OLG Hamm FamRZ 1990, 1014, 1015; OLG Düssel-

dorf FamRZ 1990, 316, 317; Odersky aaO; Bassenge in Bassenge/Herbst/Roth

FGG RPflG 10.Aufl. § 55 b FGG Rdn. 9; Jansen FGG 2. Aufl. § 55 Rdn. 9 und

Fn. 3), oder ob er damit nur die Beschwerdebefugnis der dort aufgezählten Per-

sonen klarstellen wollte, ohne § 20 FGG zu verdrängen (so Blaese FamRZ

1990, 13; Kollhosser FamRZ 1970, 625, 629).

Auch dann, wenn der Gesetzgeber mit der Verweisung in § 55 b Abs. 3

FGG auf Abs. 1 dieser Vorschrift ursprünglich nur die Beschwerdebefugnis der

dort aufgezählten Personen klarstellen wollte, ohne ein allgemeines Beschwer-

derecht aus § 20 FGG zu verdrängen (vgl. Blaese aaO), ist nämlich eine Be-

schränkung des Beschwerderechts auf diesen Personenkreis erforderlich (h.M.,

vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 101/72 - [obiter dictum]; OLG

Hamm FamRZ 1982, 1239, 1240 und 1990, 1014, 1015; KG FamRZ 1995, 428,

429; OLG Düsseldorf aaO; Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 12; Bumiller/

Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 6. Aufl. § 55 b Rdn. 5; MünchKomm-BGB/

Seidel 4. Aufl. § 1600 e Rdn. 55; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 e

Rdn. 7; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1600 n Rdn. 27; Kaul in Vorwerk Prozeß-

formularbuch 7. Aufl. Kap. 101 Rdn. 68; Kirchmeier FPR 2002, 370, 376; Bö-

kelmann JR 1973, 203, 204).

c) Jedenfalls hätte der Gesetzgeber unter anderem die Änderungen des

§ 55 b FGG durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997

und erneut durch Art. 3 § 19 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung

gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Febru-

ar 2001 zum Anlaß nehmen können, auch dessen Absatz 3 hinsichtlich der Be-

schwerdeberechtigung neu zu fassen, wenn die bisherige, auch der herrschen-

den Meinung im Schrifttum entsprechende Rechtsprechung der Oberlandesge-

richte seinen Vorstellungen widersprochen hätte; dies hat er nicht getan.

d) Die Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch

§ 55 b Abs. 3 FGG verletzt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde -

auch nicht das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Erbrecht als Individual-

recht der Beteiligten. Zwar greift die Feststellung der Vaterschaft hier unmittel-

bar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein, da die

Rechtswirkungen der Vaterschaft, zu denen auch das Erbrecht des Kindes ge-

hört, gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB erst mit Rechtskraft der Feststellung geltend

gemacht werden können (vgl. Odersky aaO § 55 b FGG Anm. II 2). Deshalb

waren sie - wie geschehen - zu hören. Der Grundsatz der Gewährung rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht aber lediglich, das

Vorbringen Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Ent-

scheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt hingegen nicht,

daß in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein

Gericht höherer Instanz gegeben sein muß (vgl. BVerfG NJW 1979, 155).

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu einer weiteren In-

stanz zwar nicht willkürlich oder unzumutbar erschwert werden, wenn das Ver-

fahrensrecht eine weitere Instanz vorsieht (Art. 19 Abs. 4 GG). Für die nicht in

§ 55 b Abs. 1 FGG genannten Beteiligten schließt das Gesetz einen weiteren

Instanzenzug aber aus. Dies ist unbedenklich, weil das Verfahren der freiwilli-

gen Gerichtsbarkeit ein rechtsstaatliches Verfahren ist, in dem die Beteiligten

zu 1 und 2 vertreten waren und ihren Standpunkt dargelegt haben, und das mit

einer Entscheidung durch den gesetzlichen Richter endet, so daß den Anforde-

rungen des Art. 103 GG genügt ist.

e) Die Beschränkung des Beschwerderechts auf den in § 55 b Abs. 1

FGG genannten Personenkreis ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde - auch nicht willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Es ist viel-

mehr sachgerecht, den Kreis der Beschwerdeberechtigten in Statusverfahren

der vorliegenden Art auf die von der Statusfrage in erster Linie betroffenen

nächsten Angehörigen zu beschränken. Soweit diese (auch) erbberechtigt sind

und das ihnen eingeräumte Beschwerderecht somit auch aus rein vermögens-

rechtlichen Motiven wahrnehmen könnten, stellt dies keine verfassungsrechtlich

bedenkliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Erbberechtigten dar, de-

nen § 55 b Abs. 3 FGG dies verwehrt. Denn insoweit handelt es sich um eine

nicht zu vermeidende Reflexwirkung, die jedenfalls eher hinzunehmen ist als

eine dem Statusverfahren in hohem Maße abträgliche Erweiterung des Kreises

der Beschwerdeberechtigten.

Richtig ist zwar, daß das Verfahren der nachträglichen Vaterschaftsfest-

stellung die Nachlaßregelung mit erheblichen Ungewißheiten belasten und im

Falle der Feststellung der Vaterschaft für die bisher als Erben des Mannes gel-

tenden Personen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Auch

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1986

(FamRZ 1987, 346, 348) ist aber nicht zu entnehmen, daß diesen Erwägungen

von Verfassungs wegen Vorrang vor jenen einzuräumen wäre, die gegen eine

Ausweitung des Kreises der Beschwerdeberechtigten nach § 55 b Abs. 3 FGG

sprechen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt