Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2005 – 2 StR 128/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 128/05

BESCHLUSS

vom 28. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda

vom 28. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-

worfen, daß der Angeklagte im Fall 4 der Vergewaltigung in Tateinheit

mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer