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BGH Beschluss vom 28.04.2005 – 2 StR 128/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda
vom 28. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, daß der Angeklagte im Fall 4 der Vergewaltigung in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer