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BGH Beschluss vom 28.04.2005 – 2 StR 161/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 161/05

BESCHLUSS

vom

28. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 18. Oktober 2004 mit den Feststellungen auf-

gehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls un-

ter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem vor der Tatbegehung erlassenen

Strafbefehl und Aufrechterhalten der dort verhängten Maßregel zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihn vom Vorwurf eines weite-

ren versuchten Diebstahls im übrigen freigesprochen.

Die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich unzuläs-

sig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO offensichtlich

nicht genügen. Jedoch führt die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende

materiellrechtliche Prüfung zur Aufhebung der Verurteilung.

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter der Tat vom 20. April

2004 angesehen. Insoweit ist festgestellt, der Mitangeklagte K., der gewerbs-

mäßig zahlreiche Einbruchdiebstähle beging, habe mit dem Angeklagten ver-

abredet, dieser solle vor dem Gebäude des S.-Marktes "Schmiere stehen",

während der Mitangeklagte K. den Tresor aufbrechen und Bargeld entwenden

wollte. Tatsächlich stieg K. in das Gebäude ein, zerstörte die Alarmanlage und

begann mit der Öffnung des Tresors. Der Angeklagte sicherte vor dem Gebäu-

de die Umgebung ab. Sodann erschien die Polizei und nahm K. fest.

Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2

StGB nicht hinreichend festgestellt; vielmehr liegt nahe, daß der Angeklagte

nur Gehilfe der Tat des K. war. Die Kriterien für die Abgrenzung von Täter-

schaft und Beihilfe hat das Landgericht, soweit ersichtlich, nicht geprüft.

Der Schuldspruch hat daher keinen Bestand. Da es nicht ausgeschlos-

sen ist, daß in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen mittäterschaftli-

chen Handelns rechtsfehlerfrei festgestellt werden können, sieht der Senat da-

von ab, den Schuldspruch selbst zu ändern.

Daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hier nicht in Betracht kam

und die Verurteilung insoweit fehlerhaft war, hat das Landgericht in den Ur-

teilsgründen zutreffend dargelegt.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer