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BGH Beschluss vom 28.04.2005 – 4 StR 21/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß §§ 44 ff.,
346 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Beschuldigten wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 26. August 2004, der Frist zur Stel-
lung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsge-
richts nach Verwerfung der Revision durch das Landge-
richt und der Fristen zur Stellung der Wiedereinset-
zungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom
18. November 2004 wird aufgehoben.
3. Die Revision des Beschuldigten gegen das genannte Ur-
teil wird verworfen.
4. Der Beschuldigte hat die Kosten der Wiedereinsetzung
und der Revision zu tragen.
Gründe:
1. Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-
frist, der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und der Frist des § 45 StPO zur
Stellung der Wiedereinsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, weil ihn an der Versäumung der Fristen durch seinen
Pflichtverteidiger kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
2. Der Beschluß des Landgerichts vom 18. November 2004, durch den
die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben.
Zum Zeitpunkt der Verwerfung der Revision war das angefochtene Urteil dem
Beschuldigten noch nicht wirksam zugestellt worden, weil das Empfangsbe-
kenntnis vom 1. Oktober 2004 nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von dessen
Sozius - und zwar auch nicht als dessen amtlich bestellter Vertreter - unter-
zeichnet worden ist.
3. Die Revision ist auf den vom Generalbundesanwalt hilfsweise gestell-
ten Antrag als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung - auch unter Berücksichtigung des Schrift-
satzes des Verteidigers vom 25. April 2005 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann