Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2005 – 4 StR 21/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 21/05

BESCHLUSS

vom

28. April 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß §§ 44 ff.,

346 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Beschuldigten wird nach Versäumung der Frist zur

Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 26. August 2004, der Frist zur Stel-

lung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsge-

richts nach Verwerfung der Revision durch das Landge-

richt und der Fristen zur Stellung der Wiedereinset-

zungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom

18. November 2004 wird aufgehoben.

3. Die Revision des Beschuldigten gegen das genannte Ur-

teil wird verworfen.

4. Der Beschuldigte hat die Kosten der Wiedereinsetzung

und der Revision zu tragen.

Gründe:

1. Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist, der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und der Frist des § 45 StPO zur

Stellung der Wiedereinsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren, weil ihn an der Versäumung der Fristen durch seinen

Pflichtverteidiger kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

2. Der Beschluß des Landgerichts vom 18. November 2004, durch den

die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben.

Zum Zeitpunkt der Verwerfung der Revision war das angefochtene Urteil dem

Beschuldigten noch nicht wirksam zugestellt worden, weil das Empfangsbe-

kenntnis vom 1. Oktober 2004 nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von dessen

Sozius - und zwar auch nicht als dessen amtlich bestellter Vertreter - unter-

zeichnet worden ist.

3. Die Revision ist auf den vom Generalbundesanwalt hilfsweise gestell-

ten Antrag als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung - auch unter Berücksichtigung des Schrift-

satzes des Verteidigers vom 25. April 2005 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann