Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2005 – VII ZR 283/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die zu § 47 ZPO aufgeworfenen Rechtsfragen veranlassen die

Zulassung der Revision schon deshalb nicht, da sie nur die Hilfs-

begründung des angefochtenen Urteils betreffen und daher nicht

entscheidungserheblich sind. Gegen die auf die Auslegung des

Ablehnungsgesuchs gestützte Hauptbegründung ist ein Zulassungs-

grund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und nicht gegeben. Von

einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 6.779,95 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari