BGH Beschluss vom 28.04.2005 – VII ZR 283/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
22. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die zu § 47 ZPO aufgeworfenen Rechtsfragen veranlassen die
Zulassung der Revision schon deshalb nicht, da sie nur die Hilfs-
begründung des angefochtenen Urteils betreffen und daher nicht
entscheidungserheblich sind. Gegen die auf die Auslegung des
Ablehnungsgesuchs gestützte Hauptbegründung ist ein Zulassungs-
grund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und nicht gegeben. Von
einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 6.779,95 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari