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BGH Beschluss vom 02.05.2005 – II ZR 263/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2005

in der Sache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2005 durch die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts

Rostock vom 1. August 2003 werden auf Kosten der Beklagten als

unzulässig verworfen.

Gründe

I. Die Beklagte vermietete der Klägerin mit am 21. August 1996 auf die

Dauer von 25 Jahren geschlossenen Mietvertrag Räumlichkeiten und Park-

flächen des Gemeindezentrums der Gemeinde P.. Das Gemeindezen-

trum wurde von der Beklagten oder ihren beiden Gesellschaftern auf einem

Grundstück errichtet, das die Klägerin später zu diesem Zweck an die Gesell-

schafter der Beklagten je zur ideellen Hälfte veräußert hatte.

Der Mietvertrag war auf seiten der Beklagten lediglich von deren Gesell-

schafter B. unterschrieben worden. Dies nahm die Klägerin zum Anlaß,

den Vertrag mit Schreiben vom 15. Februar 2002 ordentlich zum 30. September

2002 zu kündigen. Die Beklagte wies die Kündigung zurück.

Die Klägerin hat die gerichtliche Feststellung begehrt, daß der Mietver-

trag am 30. September 2002 endete. Das Landgericht hat der Klage stattgege-

ben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß

vom 1. August 2003 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen

hat die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde erhoben.

II. Die Beschwerden sind nicht statthaft.

Die Beklagte verkennt selbst nicht, daß es für eine Rechtsbeschwerde an

den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO fehlt und daß die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil der Beschluß des Beru-

fungsgerichts nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist. Diese Entscheidung des

Gesetzgebers ist eindeutig und verfassungsgemäß. Sie läßt die von der Beklag-

ten unter dem - hier ohnehin nicht passenden - Gesichtspunkt der Meistbegün-

stigung angenommene Durchbrechung nicht zu. Deswegen kommt es auch

nicht darauf an, daß - wie die Klägerin geltend macht - keine Rede davon sein

kann, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1

ZPO verkannt habe.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe