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BGH Beschluss vom 02.05.2005 – II ZR 303/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2005 durch die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Sep-

tember 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht

rügt, in zweifacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in

entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, der für die gegen

ihn erhobene Klage als materielle Anspruchsvoraussetzung erforderliche Be-

schluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG liege nicht vor, übergangen. Darüber hinaus

hat es bei der Entscheidung zur Schadenshöhe die Zeugen nicht vernommen,

die der Beklagte für seine Behauptung benannt hat, bei den nach Kroatien ge-

lieferten Kosmetikartikeln habe es sich um weitgehend wertlose Altbestände der

Firma C. und nicht um im Eigentum der H. KG stehende Artikel gehandelt.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich die Möglich-

keit, die Frage der Verjährung erneut zu prüfen. Wenn der Zeuge He. bereits im

Juni 1996 Veranlassung hatte, sich wegen ausbleibender Zahlungen eine Voll-

macht für eine Herausgabeklage gegen die Firma I. erteilen zu lassen, kann

dies dafür sprechen, daß die für den Verjährungsbeginn ausreichende Ver-

schlechterung der Vermögenslage der H. KG bereits zu Beginn des Jahres

1996 eingetreten ist.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe