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BGH Beschluss vom 03.05.2005 – 2 ARs 82/05
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
Az.: 504 Js 385/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 2 Ws 53/05 Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ober-
landesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß
nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4
Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar
betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch
nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staats-
schutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.
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