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BGH Beschluss vom 03.05.2005 – 2 ARs 82/05

2. Strafsenat

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

2 ARs 82/05

2 AR 72/05

vom

3. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

Az.: 504 Js 385/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 2 Ws 53/05 Oberlandesgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ober-

landesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß

nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4

Satz 2 StPO).

Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar

betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch

nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staats-

schutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.

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