Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2005 – 3 StR 115/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Einziehungsanordnung dahin präzisiert, daß die sichergestellten 875,1 g Amphetamin und 48,1 g Haschisch eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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