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BGH Beschluss vom 03.05.2005 – 3 StR 126/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 200 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert