BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 116/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 17. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
47.388,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht einen Zulassungsgrund in dem
Umstand, daß die Vorinstanz die materiell-rechtliche Richtigkeit des Titels der
Beklagten als Grundlage für das Verteilungsverfahren nicht untersucht hat.
Hierin liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, nach der § 826 BGB die Möglichkeit biete, sich gegen die Vollstreckung
aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die
Rechtskraft müsse zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken
schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstel-
lung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners
ausnutze (vgl. BGHZ 101, 380, 383; 151, 316, 327).
2. Eine Zulassung kann dies nur rechtfertigen, wenn die Beklagte nach
den getroffenen Feststellungen oder nach dem von dem Berufungsgericht auf-
zuklärenden Sachverhalt den Vollstreckungstitel nicht hätte erhalten dürfen,
weil der für vollstreckbar erklärte Anspruch nicht oder nicht in dem titulierten
Umfang bestand (vgl. BGHZ 101, 380, 384).
a) Schon diese erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB
wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Der
Übergang der Sachbefugnis für die Geltendmachung von Schadensersatzan-
sprüchen gegen Vorstände oder deren Stellvertreter auf den Konkurs- oder
Insolvenzverwalter (vgl. § 93 Abs. 5 Satz 4 AktG) setzt voraus, daß der Vor-
stand von dem Gläubiger der Gesellschaft aus § 93 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 1 AktG auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist.
Eine Haftung des ehemaligen Vorstandes für Maßnahmen der Gesellschaft
nach seinem Ausscheiden besteht grundsätzlich nicht (vgl. Hefermehl/Spindler,
in MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 93 Rn. 13). Im Streitfall ist nicht festgestellt, daß
J. zum Zeitpunkt der Überweisung im November 1997 noch Vorstand oder
stellvertretender Vorstand der Gemeinschuldnerin war.
b) Entgegen dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Be-
klagte auch nicht unstreitig gestellt, daß der Vollstreckungsschuldner J. die
Gelder in seiner Funktion als Vorstand durch Untreue aus dem Vermögen der
Gemeinschuldnerin erlangt hat und sie daher ausschließlich der Gemein-
schuldnerin zustehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug ge-
nommene Aktenstelle enthält vielmehr Ausführungen des Klägers, der diese
Auffassung vertritt. Diese beziehen sich auf den Schriftsatz der Beklagten vom
4. Dezember 2001, in welchem sie geltend macht, die Zahlungen an J. seien
erst erfolgt, nachdem der Vollstreckungsschuldner sein Amt als stellvertreten-
des Vorstandsmitglied niedergelegt gehabt habe.
Ganter Raebel Kayser Neškovi(cid:1) Vill