Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 172/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

17. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

42.503,72 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde

vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung der Beklagten als anwaltliche Bera-

terin der Zedentin von einer haftungsrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Bei

der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht

die Darlegungs- und Beweislast nach den vom Senat hierzu entwickelten

Grundsätzen (vgl. BGHZ 123, 311, 316 ff; ständig) verteilt.

Ganter Raebel Kayser Neškovi(cid:1) Vill